Glauchauer Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung

34 Seite 03 Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Glauchauer Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung gehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen geschehen. Personen mit dem Pflegegrad 1 bekommen keine Geldleistung. Ihnen steht jedoch eine monatliche zweckgebundene Kostenerstattung zur Verfügung. Wenn der gesundheitliche Zustand einer pflegebedürftigen Person sich ändert, ist es wichtig, einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades zu stellen; die Höherstufung in einen anderen Pflegegrad hat zur Folge, dass Sie auch höhere Leistungen erhalten. • .Pflegesachleistungen Sachleistungen werden für die Leistungen eines gewerblichen Ambulanten Pflegedienstes gezahlt – für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Fragen Sie bei Bedarf bei Ihrem ambulanten Pflegedienst nach, welche qualifizierten Leistungen die Mitarbeiter bezüglich der neuen Anforderungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ihnen und Ihrer Familie anbieten können. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ambulanten Pflegedienst und Pflegekasse. Anstelle eines Teils der Pflegesachleistung können diese Entlastungsangebote auch durch ehrenamtliche Helfer in Anspruch genommen werden. Dadurch kann ein Teil des jeweiligen Pflegesachleistungsbetrags ersetzt werden. Hinweis: Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können auch in Kombination bezogen werden. • .Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege wirken einzeln oder als Team für die Entlastung der pflegenden Angehörigen. Sie sind für Angehörige die erste Wahl, wenn sie eine Auszeit brauchen oder Pflegebedürftige nach Krankenhausaufenthalt vollstationär gepflegt werden müssen. Die Verhinderungspflege ist eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für Sorgende und Pflegende, zu denen auch die Kurzzeitpflege gehört. Sie greift dann, wenn die pflegebedürftige Person bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson einen Ersatz benötigt, der oder die sich um die Pflegeaufgaben in der Abwesenheitszeit kümmert. Um diese Ersatzpflegeperson zu finanzieren, steht das Budget der Verhinderungspflege zur Verfügung. Grundsätzlich haben alle mit einem Pflegegrad 2 bis 5 begutachteten Pflegebedürftigen Anspruch auf die Nutzung der Verhinderungspflege. Durch die anspruchsvollen und kräftezehrenden Aufgaben der häuslichen Pflege kann es zu einer notwendigen Auszeit der pflegenden Angehörigen kommen. Hierfür kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegekassen übernehmen bei der Kurzzeitpflege nur die Aufwendungen für die Pflege. „Hotel-“ und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Beide Leistungen können übrigens miteinander kombiniert werden: bis zu 50 Prozent des Betrags für Kurzzeitpflege können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Dieser Anspruch gilt für Personen mit Pflegegrad zwei bis fünf.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=