Wohnen ohne Barrieren: Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Görlitz

Hilfe und Unterstützung Pflege und Pflegebedürftigkeit Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes (Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI) sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anfor- derungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Das heißt, der Alltag kann dau- erhaft (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) infolge von Krankheit und / oder Behinderung (häufig auch altersbedingt) nicht mehr dauerhaft selbststän- dig bewältigt werden. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflege­ versicherung orientieren sich an der individuellen Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Um den Pflegeaufwand und den daraus resultie- renden Pflegegrad zu ermitteln, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Kranken­ versicherung (MDK) mit einer Begutachtung. Dabei wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche: • Mobilität • Geistige und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Pflegeleistungen beantragen Um Pflegeleistungen voll in Anspruch nehmen zu können, muss die oder der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Checkliste 1. Setzen Sie sich mit Ihrer Kranken- / Pflegekasse in Verbindung. Den Antrag auf Leistungen der Pflegekasse müssen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen! Selbstverständlich können das auch Familienangehörige, Nachbar*innen oder gute Bekannte für Sie übernehmen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen. 2. Sobald der Antrag gestellt wurde, beauftragt Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutach- tung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit. Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeits- tage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrich- tung ist die Begutachtung durch den MDK oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutach- ter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekün- digt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. 3. Bitten Sie Ihre Pflegeperson, bei der Begutach- tung anwesend zu sein! 4. Die Entscheidung der Pflegekasse über die Fest- stellung von Pflegebedürftigkeit wird Ihnen in einem Leistungsbescheid mitgeteilt. 5. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Angehörige durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder aus- schließlich auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen wollen. 6. Ist die Pflege zu Hause – gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme des Pflege- und Betreuungsangebots einer örtlichen Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung – nicht möglich, so können Sie sich über geeignete vollstationäre Pflege­ einrichtungen informieren und beraten lassen. 35 Hilfe und Unterstützung

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