Seniorenwegweiser für die Große Kreisstadt Görlitz

45 Betreuungsverfügung Die rechtliche Betreuung wird dann notwendig, wenn man aufgrund einer psychischen oder körperlichen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegen- heiten ganz oder teilweise selbst durchzuführen und zu erledigen. In diesem Fall kann durch ein Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Der Betreuer vertritt einen dabei in rechtlicher Hinsicht. Wichtig ist, dass ein Betreuer erst dann bestellt werden darf, wenn sämtliche anderen möglichen Formen von Hilfe für sich selbst ausgeschöpft sind und nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer selbst wahrgenommen werden können. Der Betreuer kann entweder für finanzielle Angelegenheiten oder aber auch für andere Bereiche bestellt werden. Bei der Auswahl des Betreuers hat man ein Mitspracherecht. Beispielsweise kann man den Wunsch äußern, durch einen Angehörigen betreut zu werden. Die Betreuungsverfügung stellt eine Möglichkeit dar, für den Fall einer zukünftigen Betreuung Vorsorge zu treffen. Durch die Betreuungsverfügung wird das Be- treuungsgericht dazu verpflichtet, die Vorschläge in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen. Die Verfü- gung kann festlegen, wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer davon ausgeschlossen sein soll. Zudem kann im Inhalt der Betreuungsverfügung auch festge- legt werden, wo der zukünftige Wohnsitz der betreuten Person liegen soll. Die Betreuungsverfügung sollte nach Möglichkeit hand- schriftlich verfasst werden. Zudem sollte sie regelmäßig aktualisiert werden. Wie kann man eine Betreuung vermeiden? Es empfiehlt sich rechtzeitig eine schriftliche Vorsorge- vollmacht für den Fall der behinderungs- oder krank- heitsbedingten Handlungsunfähigkeit zu erteilen. Was macht ein Betreuer? Der Betreuer kann dann in einem genau festgelegten Umfang für den Betroffenen handeln. Wenn es jedoch nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Dinge nicht mehr selbstständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen kann, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Eine Betreu- ung wird nur eingerichtet, wenn keine anderen Hilfs- möglichkeiten (z. B. Soziale Dienste oder Vollmachten) mehr bestehen oder organisiert werden können. Betreuungsbehörde Aufgaben der Betreuungsbehörde: J Sachstandsermittlungen für die Betreuungsgerichte (Betreuungsgerichtshilfe) J Vorschläge geeigneter Betreuer gegenüber dem Be- treuungsgericht J Unterstützung in Unterbringungsverfahren Vorsorge

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=