Familienbroschüre der Stadt Grevesmühlen

8 I. Eltern werden g) Kinderzuschlag Eltern, die zwar sich selbst, nicht aber ihre Kinder finanzieren können, bekommen für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt, einen Kinderzuschlag von bis zu 170 Euro pro Monat. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und soll gemeinsam mit dem Wohngeld verhindern, dass Familien mit ge­ ringem Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Bundesversicherungsamt – Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn www.mutterschaftsgeld.de Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Telefon: 01801 907050 www-familien-wegweiser.de h) Unterhalt Leben die Eltern getrennt oder sind bereits geschieden, muss der Kindesunterhalt geregelt werden. Er richtet sich nach dem Einkommen und ist in der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgelegt, die von den Gerichten und Jugendämtern zur Festsetzung der Unterhaltspflicht herangezogen wird. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre nun 354 Euro, für Kinder zwischen sechs und elf Jahren 406 Euro und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 476 Euro. Unverändert bleibt der Mindestunterhalt für volljährige Kinder (527 Euro).  i) Unterhaltsvorschuss Mit Erhöhung des Mindestunterhaltes steigt auch der Unter­ haltsvorschuss. Unterhaltsvorschuss wird als Vorleistung gezahlt, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Eltern­ teil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kinder bis sechs Jahre erhalten 160 Euro, Kinder zwischen sechs und elf Jahren 212 Euro und Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren 282 Euro monatlich.  Anträge sind bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes oder über die Internetseite des Landkreises Nordwestmecklenburg erhältlich. Auf Wunsch unterstützt das Jugendamt den betreuenden Elternteil bei der Geltend­ machung der Unterhaltsansprüche. Landkreis Nordwest-Mecklenburg Fachdienst Jugend Rostocker Straße 76, 23970 Wismar Telefon: 03841 3040-0 Fax: 03841 3040-6599 5. Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens Die Bundesstiftung hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft er­ leichtern sollen. Die Mittel der Stiftung werden z. B. für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haus­ halts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes gewährt. Die Zuschüsse werden nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andereSozialleistungen angerechnet. Für die Antragsstel­ lung ist ein persönlicher Kontakt mit der Schwangeren- bzw. Schwangerenkonfliktberatungsstelle (siehe oben) für die Antragsstellung erforderlich. Stiftung „Hilfen für Frauen und Familien“ Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin Telefon: 0385 588-9181 E-Mail: stiftung@sm.mv-regierung.de

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