Broschüre Sanieren und Energiesparen - Landkreis Günzburg

Bayerisches Klimaschutzgesetz Mit demDreiklang aus demgeänderten Bayerischen Klimaschutzgesetz (derzeit Entwurf), dem Maßnahmenpaket und einer entsprechenden finanziellen Ausstattungbekräftigt Bayern seinenWillen zu nachhaltigem Klimaschutz. Die drei Bausteine Gesetz, Maßnahmen und Finanzierung greifen hier ineinander. Im Gesetz ist die Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 in Bayern festgelegt. Das Maßnahmenpaket umfasst folgende fünf Aktionsfelder: 1. Erneuerbare Energien und Energieversorgung 2. Natürliche CO2-Speicherung (Wald, Moore,Wasser) 3. Klimabauen und Klimaarchitektur 4. Smarte und nachhaltige Mobilität 5. CleanTech, Klimaforschung und Green IT Weitere InformationenzumBayerischen Klimaschutzgesetz gibt es auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums fürUmwelt undVerbraucherschutz (www.stmuv.bayern.de). Klimaschutzprogramm 2030 und Klimaschutzgesetz des Bundes Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen die Klimaziele des Bundes wirtschaftlich nachhaltig und sozial ausgewogenerreichtwerden.Mit einer Bepreisung des klimaschädlichen CO2, Fördermaßnahmen und gesetzlichen Stan- dards für mehr Innovationen und Investitionen soll Deutschlands Klimaschutzziel 2030 erreicht werden: 55 ProzentwenigerTreibhausgase imVergleich zum Jahr 1990. 2019wurde vomBundestagdas BundesKlimaschutzgesetz beschlossen.Dieneueste Änderung vom 31. August 2021 umfasst eineVerschärfungder Klimaschutzvorgaben und die Verankerung des Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2045. Zudemmüssen jetzt bereits bis 2030 die Emissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 sinken. Aktuelle Informationen zum BundesKlimaschutzgesetz sind auf derWebseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit undVerbraucherschutz (www. bmuv.de) zu finden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. November 2020 in Kraft (Neuerungen ab dem 15.08.2022 siehe Seite 28). Durch das GEG wurden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einemmodernen Gesetz zusammengeführt und als einzelne Gesetze traten diese damit außer Kraft. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es wurde ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Die europäischenVorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurden vollständigumgesetzt unddie Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wurde nicht verschärft. Weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollten vermieden werden. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört ein neues gleichwertigesVerfahren zumNachweis der Einhaltung der energetischenAnforderungen bei der Errichtung vonWohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude).Neu ist ferner,dass diebeimNeubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energienkünftigauchdurch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs zu verwendenden Primärenergiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer. Neu ist des Weiteren, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes künftig zusätzlich inEnergieausweisen anzugeben sind. Damit enthält einEnergieausweis zusätzliche Informationen,diedieKlimawirkungberücksichtigen. Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer ÖlheizungenabdemJahr 2026nachden Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen). Ebenfalls gemäß den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren SanierungenvonEin- undZweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert. Das GEG setzt damit neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätzebeimenergieeffizienten Bauen. Weitere Informationen zumGEG finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (www.bmi.bund.de). Gesetzliche Rahmenbedingungen 9 Quelle: Stockwerk-Fotodesign · adobestock.com

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