Auf dem Weg zur Inklusion Ratgeber für Senioren und Menschen mit Behinderungen

Seite 19 Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Operation oder ein an- deres Ereignis können jeden unerwartet treffen und zu Situationen führen, in denen die oder der Betroffene nicht mehr handeln und Entscheidungen treffen kann. In diesen Fällen können auch Familienangehörige nur mit einer entsprechenden Vollmacht stellvertretend für den Betroffenen entscheiden und handeln. Es empfiehlt sich daher in Form einer Vorsorge eine Person des Vertrau- ens zu bevollmächtigen. Aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft ist eine schriftliche Vollmacht, auch Vor- sorgevollmacht genannt, notwendig. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person benannt, die im Falle einer Entscheidungs- und/oder Handlungs­ unfähigkeit des Bertoffenen für ihn rechtswirksam handeln soll. Die Vollmacht gilt zwischen Vollmachtgeber und Be- vollmächtigten sowie natürlich gegenüber Dritten. (Dritte können z. B. Ärzte, Behörden, Vermieter, Krankenkassen usw. sein.) Die Vollmacht gilt ab demTag ihrer Ausstellung. Maßgebend ist das Vertrauen, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten entgegen bringt. Der Bevollmäch- tigte sollte erst Gebrauch von der Vollmacht machen, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, also nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Der Vollmachtgeber kann alle Angelegenheiten, wie z. B.: die Gesundheitssorge, Behördenangelegenheiten, Abschluss eines Heimvertra- ges, Vermögensverwaltung Wohnungsangelegenheiten u.s.w. dem Bevollmächtigten übertragen. Bei der Vermö- genssorge ist es wichtig, dass der Bevollmächtigte auch als Kontoverfügungsberechtigter direkt bei der Bank auf bankinternen Formularen eingetragen wird. Beschränkt sich die Vollmacht lediglich auf die Wahrnehmung von Bankgeschäften, spricht man von einer Bankvollmacht. Vollmachten über Konten, Depots, Schließfächer usw. sollten bei den Banken oder Sparkassen direkt erteilt werden, da diese meist nur ihre eigenen Formulare an- erkennen. Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterzeichnung voll geschäftsfähig ist. Eine notarielle bzw. anwaltliche Beratungshilfe kann sinnvoll sein, wenn man sich über Formulierung und Inhalt der Vorsorgevollmacht nicht ganz sicher ist. Zudem kann der Notar die Vollmacht „notariell beurkunden“. Das hat den Vorteil, dass die Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen geprüft wird und die Vollmacht beim Notar hinterlegt werden kann. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist eine notarielle Vollmacht unumgänglich, wenn der Bevollmächtigte auch bezüglich Haus- und Grundstücksangelegenheiten Ent- scheidungen treffen soll. Richterliche Genehmigung Es gibt Bereiche wie: unterbringungsähnliche Maß- nahmen, hiermit sind u. a Bettgitter oder Bauchgurte gemeint. Oder die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung, bzw. schwerwiegende Entscheidungen im Bereich der Gesundheit, die trotz vorliegender Vollmacht zusätzlich eine richterliche Genehmigung erfordern. Des Weiteren ist anzuraten, dass in der Vollmacht ein Er- satzbevollmächtigter benannt wird, für den Fall, dass der ursprüngliche Bevollmächtigte dieser Aufgabe durch Krankheit oder anderen schwerwiegenden Verhinderun- gen nicht nachkommen kann. Soll die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Gültigkeit haben, so muss dieses in der Vollmacht aufgeführt werden. Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung wird die Person (gege- benenfalls auch mehrere) benannt, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit nach § 1896 BGB dem Betreu- ungsgericht von der Betreuungsbehörde zum Betreuer vorgeschlagen werden soll. Der Betroffene kann aber auch aufführen, wer auf keinen Fall für ihn als Betreu- er fungieren soll. Die Betreuungsverfügung kommt auch in Frage, wenn man zwar eine Person als Bevollmäch- tigten benennen kann oder will, aber Gründe hat, eine gerichtlich kontrollierte Regelung seiner Angelegenheiten vorzuziehen. In dieser Verfügung können dann konkrete Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung © VRD · fotolia.com

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