Wegweiser für Senioren im Oberbergischen Kreis

Pflege erfolgen soll. Die in der Betreuungsverfügung enthaltenen Angaben sind für das Betreuungsgericht bindend. Die Betreuungsverfügung unterliegt keiner Formvorschrift, sollte jedoch persönlich unterschrieben werden. Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus Erklärungen zu den eigenen Wünschen und Vorstellungen in bestimmten ärztlichen Behandlungssituationen abgegeben werden. Dies umfasst zum Beispiel die Bereiche lebenserhaltene Maßnahmen, Schmerzbehandlung, Wiederbelebung und künstliche Beatmung. Sinnvoll ist es auch, die persönlichen Wertvorstellungen und Beweggründe für die getroffenen Regelungen als Orientierungshilfe mit in die Verfügung aufzunehmen. Damit die Durchsetzung des in der Patientenverfügung niedergeschriebenen Willens im Bedarfsfall gesichert ist, empfiehlt sich die ergänzende Erteilung einer Vorsorgevollmacht bzw. Erstellung einer Betreuungsverfügung. Die Patientenverfügung richtet sich dann an den Arzt, den Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuer und ist rechtlich bindend. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig oder durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. 5. Vorsorge 5.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder altersbedingt in die Lage kommen, für sich selber keine Entscheidungen mehr treffen zu können. Dann kann es notwendig werden, dass jemand Anderes diese Aufgabe übernimmt. Durch entsprechende Vollmachten und Verfügungen kann die Berücksichtigung der eigenen Wünsche und Vorstellungen für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit im Vorfeld abgesichert werden. Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht können eine oder mehrere Personen des Vertrauens bevollmächtigt werden, einzelne Bereiche wie zum Beispiel Einwilligungen in medizinische Maßnahmen, Abschluss von Verträgen oder Erledigung von Bankgeschäften zu regeln. Die Vollmacht kann sich auch auf alle Lebensbereiche erstrecken. Wenn eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, muss das Gericht im Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit in der Regel keine gesetzliche Betreuung einrichten. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann somit für den Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit mehr Selbstbestimmung bewahrt werden. Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht eingesetzt und kontrolliert. Eine Vorsorgevollmacht bedarf keiner bestimmten Form, muss jedoch persönlich unterschrieben werden. Die Vollmacht sollte möglichst ausführlich und detailliert abgefasst werden, um die Umsetzung des Willens des Vollmachtgebers zu gewährleisten. Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung können im Vorfeld die eigenen Wünsche für den Fall eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens festgehalten werden. In der Betreuungsverfügung kann zum Beispiel festgelegt werden, welche Person als Betreuer bestellt werden soll und welche nicht, welcheWünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden müssen oder auch, wo bei eintretender Pflegebedürftigkeit die 58 5. Vorsorge © PhotoSG - Fotolia

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