Seniorenwegweiser für den Oberbergischen Kreis

4.9 Hilfen für pflegende Angehörige Die Pflege eines nahestehenden Menschen ist keine leichte Aufgabe. Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, haben oft einen hohen Beratungsbedarf. Darüber hinaus werden verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsangebote benötigt, damit die Pflegepersonen aufgrund der oft erheblichen Belastungen durch die Pflege nicht an die Grenzen ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit stoßen. Neben den Angeboten der professionellen Pflegeeinrichtungen (ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege), die zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen, gibt es eine Vielzahl weiterer Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Eine Übersicht über die verschiedenen Angebote erhalten Sie auch unter: www.obk.de/pflege unter dem Stichwort „Hilfe für pflegende Angehörige“ Pflege- und Familienpflegezeit Um Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren zu können, schaffen das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) die rechtlichen Voraussetzungen für beschäftigte Personen, sich für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen befristet von der Arbeit befreien zu lassen. Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können beschäftigte Personen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen geltend machen und für diesen Zeitraum eine Entgeltersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) bei der Pflegekasse beantragen. Darüber hinaus haben sie bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten im Rahmen der Pflegezeit Anspruch auf eine unbezahlte, aber sozialversicherte Arbeitsfreistellung mit Kündigungsschutz von bis zu sechs Monaten, sofern die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad hat. Weitergehend ermöglicht die Familienpflegezeit eine Reduzierung der Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden bei einer Betriebsgröße von mehr als 25 Mitarbeitern. Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit beträgt auch bei Kombination der verschiedenen Freistellungsansprüche beider Gesetze maximal 24 Monate. Zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Pflege- oder Familienpflegezeit können beschäftigte Personen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, welches in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim: Pflegetelefon 030 20179131 Montag – Donnerstag 9:00 – 18:00 Uhr ÖÖinfo@wege-zur-pflege.de www.wege-zur-pflege.de Pflegekurse Pflegekurse vermitteln grundlegendes pflegerisches Wissen und wichtige praktische Fähigkeiten, die für die Pflege einer Person notwendig sind. Darüber hinaus bieten sie Informationen zum Umgang mit Pflegehilfsmitteln sowie zu rechtlichen Regelungen im Bereich Pflege. Sie tragen durch eine qualifizierte Hilfestellung zur Entlastung des Alltags pflegender Angehöriger bei. Die Schulungen werden von den Pflegekassen, oft auch in Verbindung mit ambulanten Pflegediensten oder Wohlfahrtsverbänden angeboten und können von pflegenden Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden kostenlos in Anspruch genommen werden. Da viele pflegebedürftige Menschen nicht alleine gelassen werden können, werden Pflegekurse oftmals auch in der eigenen Häuslichkeit angeboten. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder der kommunalen Senioren- und Pflegeberatung (siehe Punkt 2.2). Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Pflegt eine Pflegeperson wenigstens 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche einen pflegebedürftigen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 und ist nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig, zahlt die Pflegeversicherung auf Antrag Beiträge zur Rentenversicherung. 4. Hilfe, Pflege und Betreuung 41

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