Älter werden in Gummersbach

22 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit Mit dem Alter zeigt sich oft zunehmend Unterstüt- zungsbedarf bei alltäglichen Tätigkeiten. Wichtig ist es, passende Hilfen zu bekommen. Eine wichtige Grundlage stellen hierbei die Leistungen der Pfle- geversicherung (SGB XI) dar. Darüber hinaus spielt die Unterstützung durch Personen im persönlichen Umfeld eine große Rolle. 4.1 Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch die verschiedenen Pflegekassen gewährt, die bei den Krankenkassen angesiedelt sind. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt und die Vorversiche- rungszeiten erfüllt sind. Um die Leistungen erhalten zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, damit die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich versicher- ten Personen bzw. von MEDICPROOF bei privat versi- cherten Personen kommt dann zu einem Hausbesuch, um festzustellen, ob und ggf. welcher Pflegegrad vorliegt. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade. Um den korrekten Pflegegrad ermitteln zu können, muss der Gutachter feststellen, wie selbstständig der Antrag- steller bestimmte Aktivitäten durchführen kann. Hierfür prüft er folgende sechs Lebensbereiche, auch Module genannt: 1. Mobilität 2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Selbständiger Umgang mit krankheits- oder thera- piebedingten Anforderungen sowie deren Bewälti- gung 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Der Gutachter ermittelt für alle Lebensbereiche Punktwerte. Die sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein und diese entscheidet über die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. den Pflegegrad. Weitere Informationen zum neuen Bewertungs- und Begutachtungssystem und zu den sich daraus erge- benden Leistungsansprüchen erteilen die jeweiligen Pflegekassen oder die kommunale Beratungsstelle: Senioren- & Pflegeberatung der Stadt Gummersbach, Kontaktdaten siehe Seite 5 . Im Folgenden sind die wichtigsten Leistungsarten bei vorliegendem Pflegegrad 1 bis 5 kurz dargestellt. Bei Pflegegrad 1 sind die Leistungsansprüche auf wenige Leistungsarten begrenzt. »» Pflegegeld Jeder Pflegebedürftige hat das Recht, selber zu ent- scheiden, von wem er gepflegt wird. Die meisten Pflegebedürftigen wollen zu Hause von Angehörigen und / oder Bekannten gepflegt werden. In diesem Fall kann Pflegegeld gezahlt werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld bezie- hen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 zudem einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Die Beratungsbesuche können beispielsweise von anerkannten Pflegediensten oder Pflegeberatern der Pflegekassen durchgeführt werden. »» Pflegesachleistung Entscheidet sich der Pflegebedürftige für einen ambu- lanten bzw. häuslichen Pflegedienst, also für beruflich tätige Pflegekräfte, so werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürf- tige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Zu den Pflegesachleistungen zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnah- men und Hilfen in der Haushaltsführung. Sie ermög- licht den Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürf- tige mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten für die oben aufgeführten Leistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad.

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