Älter werden in Gummersbach

42 VI Vorsorge Verwahrung gegeben werden. Ein Testament kann auf verschiedene Weise errichtet werden: »» Eigenhändiges Testament Der Erblasser hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein eigenständiges handgeschriebenes Testament zu errichten. Formvoraussetzung hierfür ist, dass das gesamte Testament unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig geschrieben und mit vollständigem Namen unterschrieben ist. »» Öffentliches Testament / Erbvertrag Das öffentliche Testament oder der Erbvertrag wird von einem Notar errichtet und ist mit Gebühren verbunden. Ein Erfordernis für ein solches öffentliches Testament ist in bestimmten Fällen gegeben bzw. anzuraten. Grundsätzlich reicht aber ein eigenhändi- ges Testament aus. »» Gemeinschaftliches Testament Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaft- liches Testament zu errichten. Ein solches Testament wird eigenhändig handschriftlich von einem der Ehe- partner unter Angabe von Ort und Datum geschrieben und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben. Es ist zu berück- sichtigen, dass das gemeinschaftliche Testament in gewissem Umfang zu einer Bindung der Ehepartner an die testamentarische Verfügung führt. Weitere Informationen erhält man bei Notaren, Fach- anwälten sowie Verbraucherzentralen: Verbraucherzentrale NRW e. V. Am Alten Pastorat 32, 51465 Bergisch Gladbach Tel.: 02202 / 926 31-01 www.vz-nrw.de Verbraucherzentrale NRW e. V. Frankenwerft 35, 50667 Köln Tel.: 0221 / 84 61 88-01 www.vz-nrw.de Verbraucherzentrale NRW e. V. Altenaer Str. 5, 58507 Lüdenscheid Tel.: 02351 / 379 50-01 www.vz-nrw.de Weitere Informationen über das Betreuungsverfahren sowie die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers kön- nen auf der Internetseite des Amtsgerichts Gummers- bach nachgelesen werden: Amtsgericht Gummersbach Steinmüllerallee 1 a, 51643 Gummersbach Tel.: 02261 / 811-0 www.ag-gummersbach.nrw.de 6.3 Testament / Erbvertrag In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getroffen werden. Insbe- sondere kann bestimmt werden, wer erben oder nicht erben wird, wer ersatzweise erben wird, ob eine Vor- und Nacherbschaft eintreten soll, ob ein Testaments- vollstrecker eingesetzt wird, wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt wird, ob bestimmten Perso- nen ein Vermächtnis zustehen soll oder ob den Erben bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden sollen. Fehlende oder schlecht formulierte Testamente füh- ren häufig zum Rechtsstreit innerhalb der Familie und zu Ergebnissen, die in der Regel nicht im Interesse des Erblassers gelegen haben. Es empfiehlt sich daher, ein Testament zu errichten und sich diesbezüglich fach- kundig (bspw. Notare) beraten zu lassen. Um sicher- zustellen, dass das Testament nach dem Tode auch eröffnet wird, kann es beim Amtsgericht in amtliche

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