Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

22 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit Gesundheitliche Einschränkungen gehen oft mit Unterstützungsbedarfen bei alltäglichen Tätigkeiten einher. Wichtig ist es, passende Hilfen zu bekommen. Eine wichtige Grundlage stellen hierbei die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) dar. Sollte Unterstützungsbedarf ohne einen oder mit einem niedrigen Pflegegrad bestehen, gibt es unter Umständen Möglichkeiten, diese über die Krankenversicherung (SGB V) oder über den Sozialhilfeträger zu bekommen. Darüber hinaus spielt die Unterstützung durch Personen im persönlichen Umfeld eine große Rolle. 4.1 Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch die verschiedenen Pflegekassen gewährt, die bei den Krankenkassen angesiedelt sind. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass Pflegebedürftigkeit vorliegt und die Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Um die Leistungen erhalten zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, damit die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Eine Gutachterin oder ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich versicherten Personen bzw. von MEDICPROOF bei privat versicherten Personen kommt dann zu einem Hausbesuch, um festzustellen, ob und ggf. welcher Pflegegrad vorliegt. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade. Um den korrekten Pflegegrad ermitteln zu können, muss die Gutachterin oder der Gutachter feststellen, wie selbstständig die Antragstellerin oder der Antragsteller bestimmte Aktivitäten durchführen kann. Hierfür prüft sie oder er folgende sechs Lebensbereiche, auch Module genannt: 1. Mobilität 2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie deren Bewältigung 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Gutachterin oder der Gutachter ermittelt für alle Lebensbereiche Punktwerte. Die sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein und diese entscheidet über die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. den Pflegegrad. Weitere Informationen zum Bewertungs- und Begutachtungssystem und zu den sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen erteilen die jeweiligen Pflegekassen oder die kommunale Beratungsstelle: Senioren- & Pflegeberatung der Stadt Gummersbach, Kontaktdaten siehe Seite 4. Im Folgenden sind die wichtigsten Leistungsarten bei vorliegendem Pflegegrad 1 bis 5 kurz dargestellt. Bei Pflegegrad 1 sind die Leistungsansprüche auf wenige Leistungsarten begrenzt. »»Pflegegeld Jeder/Jede Pflegebedürftige hat das Recht, selber zu entscheiden, von wem er gepflegt wird. Die meisten Pflegebedürftigen wollen zu Hause von Angehörigen und / oder Bekannten gepflegt werden. In diesem Fall kann Pflegegeld gezahlt werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 zudem einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Die Beratungsbesuche können beispielsweise von anerkannten Pflegediensten oder Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen durchgeführt werden. »»Pflegesachleistung Entscheidet sich der Pflegebedürftige für einen ambulanten bzw. häuslichen Pflegedienst, also für beruflich tätige Pflegekräfte, so werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Zu den Pflegesachleistungen zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen in der Haushaltsführung. Sie ermöglicht den Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten für die oben aufgeführten Leistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad.

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