Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

26 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit »»Maßnahmen zu Verbesserungen im Wohnumfeld Die häusliche Pflege ist häufig erschwert oder gar unmöglich, weil viele private Wohnungen nur bedingt dafür geeignet sind. Da sind beispielsweise die Türen zu schmal für einen Rollstuhl, zu viele Stufen innerhalb einer Wohnung oder die Duschkabine im Badezimmer steht auf einem viel zu hohen Sockel. Für eine Maßnahme zur Verbesserung im Wohnumfeld steht den Pflegebedürftigen ein Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro zur Verfügung, sofern die beantragte Maßnahme angemessen ist. Ändert sich die Pflegesituation und werden dadurch weitere Umbaumaßnahmen erforderlich, so kann der Zuschuss erneut beantragt werden. Auch den Umzug in eine für die Pflege geeignetere Wohnung bezuschussen die Pflegekassen. Diese prüft vorab die Notwendigkeit. Dieser Leistungsanspruch besteht auch bei Pflegegrad 1. »»Vollstationäre Pflege Aus unterschiedlichen Gründen kann der Tag kommen, an dem die Pflege im häuslichen Bereich nicht mehr möglich bzw. zu verantworten ist. Entsprechend den Pflegegraden beteiligt sich die Pflegekasse an den pflegebedingten Kosten des Pflegeheims. Da die meisten Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu Hause gepflegt werden wollen, ist es ratsam, sich zuvor beraten zu lassen, ob eine häusliche Versorgung mit ambulanter Unterstützung tatsächlich nicht mehr gewährleistet werden kann. Falls dieses nicht möglich ist, dann muss die Finanzierung der Heimkosten in Augenschein genommen werden. In einem Pflegeheim entsteht immer ein sogenannter Eigenanteil an den Heimkosten, der je nach Einrichtung unterschiedlich hoch sein kann. Der Anteil, den der bzw. die Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2–5 als Eigenanteil zahlen muss, verringert sich entsprechend folgender Aufstellung: 1. bis einschließlich 12. Monat um 5 % 13. bis einschließlich 24. Monat um 25 % 25. bis einschließlich 36. Monat um 45 %, danach um 70 % Wenn ein Teil der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger übernommen werden soll, dann ist zurzeit bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit bzw. bis Pflegegrad 3 eine rechtzeitige Beratung bei der städtischen Senioren- & Pflegeberatung verpflichtend. »»Weitere Leistungen Welche weiteren Leistungen der Pflegeversicherung – wie beispielsweise Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Wohngruppen oder Leistungen zur sozialen Absicherung der häuslichen Pflegeperson – gewährt werden können und was dabei zu beachten ist, ist bei den Pflegekassen direkt zu erfragen oder bei der Senioren- & Pflegeberatung der Stadt Gummersbach, Kontaktdaten siehe Seite 5. »»Beratungspflicht (§ 7a SGB XI) Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater der zuständigen Pflegekasse. Alle Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, unmittelbar nach einem Erstantrag auf Pflegeleistungen eine Pflegeberatung bereitzustellen. Die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH, ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen, bietet die telefonische und aufsuchende Pflegeberatung für privat Pflegeversicherte an: Evangelisches Seniorenzentrum Gummersbach Etwa 70 Menschen finden bei uns ein Zuhause. Dabei streben wir danach, unserem Anspruch gerecht zu werden: evangelisch, engagiert, einfühlsam. Auf der Websitewww.ev-seniorenzentrum-gm.de finden Sie Verträge sowie Antworten auf Fragen. Gern senden wir Ihnen unsere Broschüre zu. Anruf genügt: (0 22 61) 541-6. Eine gute Adresse: Reininghauser Straße 3 bis 5 • 51643 Gummersbach

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