Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

27 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln Tel.: 0800 101 88 00 (bundesweit gebührenfrei) E-Mail: info@compass-pflegeberatung.de www.compass-pflegeberatung.de Zusätzlich gibt es in allen 13 oberbergischen Kommunen die trägerunabhängige und kostenfreie Seniorenund Pflegeberatung. 4.2 Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Seitens des Pflegezeit- bzw. des Familienpflegezeitgesetzes gibt es vier Möglichkeiten, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um Beruf und familiäre Pflege besser vereinen zu können. Bei allen Optionen muss der bzw. die zu pflegende nahe Angehörige einen Pflegegrad haben oder es müssen die Voraussetzungen zur Feststellung eines Pflegegrads vorliegen. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, diese werden hier grob skizziert: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung • bis zu 10 Tagen komplette Freistellung möglich • eine Notsituation oder eine akute Verschlimmerung beim Pflegebedürftigen muss vorliegen, diese muss ggf. mit einem ärztlichen Attest belegt werden 2. Pflegezeit • bis zu 6 Monaten teilweise oder vollständigen Freistellung von der Arbeit • hängt von der Größe des Arbeitgebers ab 3. Familienpflegezeitgesetz • bis zu 24 Monaten; die Arbeitszeit beträgt mindestens 15 Wochenstunden • hängt von der Größe des Arbeitgebers ab 4. Begleitung in der letzten Lebensphase • max. 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung Die Gesamtdauer der verschiedenen kombinierbaren Freistellungsansprüche beträgt max. 24 Monate. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegeversicherung eine Lohnersatzleistung. Für die Pflege-/ Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beansprucht werden, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist gesetzlich geregelt, dass Beschäftigte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Diese können hier nur grob abgebildet werden und sind u. a.: • Dauer der sogenannten Brückenteilzeit: 1–5 Jahre • Der Arbeitgeber muss mindestens 45 Beschäftigte haben; Brückenteilzeit ist für den Arbeitgeber „zumutbar“ Die Brückenteilzeit kann mit der Familienpflegezeit kombiniert werden.

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