Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

44 VI Vorsorge 6.1 Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall können jede Volljährige und jeden Volljährigen in eine Situation bringen, in der sie/er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen diese eine Vollmacht. Liegt keine Vollmacht vor, so gibt es als Alternative die rechtliche Betreuung. Wer eine (Vorsorge-)Vollmacht erstellt hat, benötigt in der Regel keinen vom Amtsgericht eingesetzten Betreuer als gesetzlichen Vertreter. In einer Vollmacht werden eine oder mehrere vertraute Personen (widerruflich) ermächtigt, die im Bedarfsfall in den genannten Angelegenheiten handeln sollen. Die bevollmächtigte Person kann für diese Angelegenheiten für die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber rechtswirksam handeln. Voraussetzung zur Erstellung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers und ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zur bevollmächtigten Person. Die Vollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Je detaillierter die Vollmacht abgefasst ist, desto eher ist die Umsetzung des Willens der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers gewährleistet. Für die Aufnahme von Darlehen ist eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich. Für Immobiliengeschäfte muss die Unterschrift unter der Vollmacht durch den Notar bzw. die Notarin oder den Urkundsbeamten bzw. die Urkundsbeamtin der Betreuungsstelle beglaubigt sein. Wenn jemand keine Vollmacht erstellen möchte, kann dieser in einer Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen, die für den Fall einer gesetzlichen Betreuungsbedürftigkeit als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer eingesetzt oder nicht eingesetzt werden soll. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Amtsgericht grundsätzlich verbindlich. Eine gesetzlich bestellte Betreuerin oder ein gesetzlich bestellter Betreuer wird in ihren bzw. seinen Entscheidungen regelmäßig vom Gericht kontrolliert. Eine Betreuungsverfügung ist eine Verfügung nur für den gesetzlichen Betreuungsfall. Sie berechtigt so nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Falls eine gesetzliche Vertretung erforderlich ist, wird die Betreuerin oder der Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt. Mit einer Patientenverfügung wird für den Fall einer möglichen Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt, ob und wie man in festgelegten Situationen ärzt-

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