Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

45 VI Vorsorge 6.2 Rechtliche Betreuung Ist eine Volljährige oder ein Volljähriger aufgrund physischer, psychischer oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage, ihre bzw. seine Angelegenheiten zu regeln und Entscheidungen zu treffen, kann beim zuständigen Betreuungsgericht (gehört zum Amtsgericht) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt werden. „Anregen“ kann grundsätzlich jeder. Das Betreuungsgericht prüft und entscheidet, in welchen Angelegenheiten bzw. Aufgabenkreisen der Betroffene einen Unterstützungsbedarf hat. Bei der Auswahl der zukünftigen Betreuerin oder des zukünftigen Betreuers kommt den Wünschen der Betroffenen oder des Betroffenen eine große Bedeutung zu. Angehörige sind bevorzugt als ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer einzusetzen, sofern kein Interessenkonflikt besteht. Nur wenn keine geeignete ehrenamtliche Betreuerin bzw. kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, wird vom Betreuungsgericht eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer eingesetzt. Diese bzw. dieser untersteht (im Gegensatz zum ehrenamtlichen Betreuer) einer stärkeren Kontrolle durch das Betreuungsgericht und hat regelmäßig einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung und die oder der Betroffene ist auch nicht automatisch „geschäftsunfähig“. Der Betreuende hat vielmehr den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuenden zuzumuten ist. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt. Das heißt, durch eine (rechtzeitige) Vollmacht kann eine rechtliche Betreuung verhindert werden. Weitere Informationen über das Betreuungsverfahren sowie die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin können auf der Internetseite des Amtsgerichts Gummersbach nachgelesen werden: Amtsgericht Gummersbach Steinmüllerallee 1 a, 51643 Gummersbach Tel.: 02261 / 811-0 www.ag-gummersbach.nrw.de lich behandelt werden möchte. Man kann damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren. Solange eine Patientin oder ein Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet sie bzw. er selbst über alle sie oder ihn betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Wichtig ist eine ergänzende Vollmacht. Die dort festgelegte bevollmächtigte Person hat dann die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, darauf zu achten, dass die festgelegten Wünsche der/des entscheidungsunfähigen Patientin oder Patienten eingehalten werden. Seit dem 1. September 2009 ist das sogenannte „Patientenverfügungsgesetz“ in Kraft, das die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen regelt und in dem festgeschrieben ist, dass allein der Patientenwille darüber entscheidet, ob ein empfohlener ärztlicher Eingriff erfolgt oder ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen werden, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Eine gesetzliche „Reichweitenbeschränkung“ gibt es nicht. Eine sehr empfehlenswerte Informationsbroschüre mit dem Titel „Vorsorge für UNFALL, KRANKHEIT, ALTER durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung“ wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegeben. Sie kann über den Buchhandel (ISBN 978-3-406-74415-0, Verlag C.H.BECK, 19. Aufl.) für 5,90 Euro erworben oder alternativ im Internet (www.justiz.bayern.de bzw. www.gummersbach.de/senioren) heruntergeladen werden. Diese Broschüre ist deshalb empfehlenswert, weil sie sehr differenziert und allgemein verständlich die entstehenden Fragen zu diesem Thema erörtert und gleichzeitig Formulare beinhaltet, mit denen man zu den gewünschten Ergebnissen kommt. Gleichwohl ist es ratsam, sich zusätzlich persönlich beraten zu lassen. Weitere Informationen bzw. Beratung erteilt die und die Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises Am Wiedenhof 9, 51643 Gummersbach Tel.: 02261 / 88-51 08 www.obk.de Senioren- & Pflegeberatung der Stadt Gummersbach, Kontaktdaten siehe Seite 5

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