21 III Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Nähere Informationen über finanzielle Leistungen erteilt die Stadt Gummersbach im Fachbereich „Soziales und Integration“. Die folgenden Hilfen und Vergünstigungen werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. 3.1 Wohnberechtigungsschein Wer eine preiswerte Wohnung mieten möchte, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, benötigt einen Wohnberechtigungsschein. Dieser Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig sowie bedingt durch die Anzahl der Personen im Haushalt. 3.2 Wohngeld / Pflegewohngeld Ob ein Wohngeldanspruch besteht, ist abhängig von der Höhe des Einkommens, der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld kann als Mietzuschuss für die Mieterin oder den Mieter oder als Lastenzuschuss für die Eigentümerin oder den Eigentümer eines Hauses bzw. einer Wohnung gewährt werden. »»Pflegewohngeld Auch für Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird beim Oberbergischen Kreis, Amt für Soziale Angelegenheiten, gestellt. Je nach Pflegegrad und Alter muss zuvor eine Pflichtberatung durch die örtliche Senioren- und Pflegeberatungsstelle durchgeführt werden. 3.3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherungsleistungen, wenn sonstiges Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Vermögen und Einkommen, ggf. auch das eines Lebenspartners, sind zu berücksichtigen. Angehörige (Eltern und Kinder) sind erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro unterhaltspflichtig. 3.4 Weitere Leistungen nach dem SGB XII (12. Sozialgesetzbuch) In Einzelfällen kann neben den Grundsicherungsleistungen ein zusätzlicher Anspruch auf weitere Hilfen nach dem SGB XII bestehen. Hierzu zählen: • Hilfe zur Pflege • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts • Altenhilfe • Blindenhilfe • Krankenhilfe • Eingliederungshilfe für Menschen mit Beeinträchtigung • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Bestattungskosten Diese Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Mögliche Leistungen, wie beispielsweise der Krankenkasse oder Pflegekasse, müssen zuerst in Anspruch genommen werden. Im Rahmen dieser Hilfegewährung werden u. a. Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt überprüft. 3.5 Sonstige Hilfen und Vergünstigungen »»Schwerbehindertenausweis Menschen mit einer dauernden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen. Dieser Ausweis wird vermögens- und einkommensunabhängig ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Die Antragsformulare für die Schwerbehinderung sind sowohl beim BürgerService der Stadt Gummersbach, bei der Senioren- & Pflegeberatung als auch beim Oberbergischen Kreis zu erhalten.
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