Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

25 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit Darüber hinaus können mit dem Entlastungsbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5 die ungedeckten Mehrkosten der Pflege sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während einer Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege finanziert werden. Ab Pflegegrad 2 kann der nicht ausgeschöpfte Anspruch auf Pflegesachleistungen – maximal 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrags – umgewidmet bzw. für niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (sprich Angebote zur Unterstützung im Alltag) verwendet werden. Soweit der monatliche Betrag für Entlastungsleistungen in einem Monat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum 30.6. des Folgejahres übertragen werden. Eine aktuelle Aufstellung der zugelassenen Dienstleister kann über www.pfaduia.nrw.de abgerufen werden. »»Tages- und Nachtpflege Unter Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Der tageweise Besuch einer Tagespflegeeinrichtung ist für viele pflegende Angehörige die ideale Betreuungsform, weil sie dadurch tagsüber optimal entlastet werden. Zur Finanzierung stehen zusätzliche Leistungsmittel zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Seniorenwegweisers sind keine Einrichtungen in Gummersbach bzw. im Oberbergischen Kreis bekannt, die eine Nachtpflege anbieten. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungshöhe hängt vom Pflegegrad ab. Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag zur Finanzierung dieser Hilfeform einsetzen. »»Pflegesachleistung Entscheiden sich Pflegebedürftige für einen ambulanten bzw. häuslichen Pflegedienst, also für beruflich tätige Pflegekräfte, so werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen. Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Zu den Pflegesachleistungen zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Hilfen ermöglichen den Betroffenen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten für die oben aufgeführten Leistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen können ergänzend zum Entlastungsbetrag eingesetzt werden. »»Kombinationsleistung Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Wer die festgelegten Höchstgrenzen der Pflegesachleistungen nicht ausschöpft, kann sich zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld auszahlen lassen. Wer beispielsweise 60 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch nimmt, dem stehen noch 40 Prozent des Pflegegeldes zu, sofern eine zusätzliche Pflegeperson aktiv ist und der Kasse namentlich bekannt ist. »»Zusätzlicher Entlastungsbetrag Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich), um Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren zu können. Diese können von zugelassenen Dienstleistern (u. a. Pflegediensten) zur Entlastung pflegender Angehöriger für Vorlesen, Spazierengehen, hauswirtschaftliche Hilfen oder zur Bewältigung sonstiger Alltagsanforderungen erbracht werden. Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für die Grundpflege eingesetzt werden.

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