27 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag (125 Euro pro Monat, bis zu 1.500 Euro pro Jahr) einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Dieser kann zudem für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft, Verpflegung), die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen, verwendet werden. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Das bedeutet, dass der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Ab dem 01.07.2025 wird es voraussichtlich einen gemeinsamen Betrag für die Verhinderungs- und für die Kurzzeitpflege geben, siehe oben „Verhinderungspflege“. »»Pflegekurse Pflegende Angehörige oder Bekannte können bei Bedarf gerne an Kursen der Pflegekasse teilnehmen. Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Manche ambulante Pflegedienste führen Pflegekurse bzw. Schulungen durch, auf Wunsch auch bei den Pflegebedürftigen zu Hause. Die Kosten werden von den Pflegekassen bereits ab Pflegegrad 1 übernommen. »»Pflegehilfsmittel Kosten für Pflegehilfsmittel für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur Unterstützung einer selbstständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen dienen. Man unterscheidet technische Hilfsmittel (wie beispielsweise Pflegebett, Hausnotrufsystem, Badewannenlifter oder Pflegerollstuhl) von Hilfsmitteln zum Verbrauch (wie zum Beispiel Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz oder Einmalhandschuhe). »»Verhinderungspflege Regelungen bis voraussichtlich 30.06.2025 Wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist, dann finanziert die Pflegeversicherung für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr und auf Nachweis bis zu 1.612 Euro im Jahr eine Ersatzpflegekraft. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige vorher mindestens sechs Monate von der Pflegeperson versorgt worden ist und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegeperson muss der Pflegekasse namentlich bekannt sein. Die Verhinderungspflege kann auf 2.418 Euro gesteigert werden, indem bis zu 806 Euro der ungenutzten Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege umgewidmet bzw. in Anspruch genommen wird. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beantragt werden. Das hat den Vorteil, dass für diesen Zeitraum das Pflegegeld nicht gekürzt bzw. halbiert wird. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten Sonderregelungen. Regelungen ab voraussichtlich 01.07.2025 Ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3539 Euro pro Kalenderjahr wird für Verhinderungspflege (durch Pflegedienste und sonstige Pflegepersonen, keine nahen Angehörigen) und Kurzzeitpflege gewährt. Dieser ist flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar. Eine 6-monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Verhinderungspflege ist nicht mehr nötig. Die Verhinderungspflege ist bis zu 8 Wochen möglich. »»Kurzzeitpflege Ist für die verhinderte Pflegeperson keine Ersatzpflegeperson zu finden, so besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung. Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung der Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr.
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