Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

29 IV Hilfen im Alltag und bei Pflegebedürftigkeit 4. Begleitung in der letzten Lebensphase • max. 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung Die Gesamtdauer der verschiedenen kombinierbaren Freistellungsansprüche beträgt max. 24 Monate. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegeversicherung eine Lohnersatzleistung. Für die Pflege-/Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beansprucht werden, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de. Solange Sie zumindest stundenweise sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, besteht Versicherungsschutz. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist gesetzlich geregelt, dass Beschäftigte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Diese können hier nur grob abgebildet werden und sind u. a.: • Dauer der sogenannten Brückenteilzeit: 1 – 5 Jahre • Der Arbeitgeber muss mindestens 45 Beschäftigte haben; Brückenteilzeit ist für den Arbeitgeber „zumutbar“ Die Brückenteilzeit kann mit der Familienpflegezeit kombiniert werden. 4.2 Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Seitens des Pflegezeit- bzw. des Familienpflegezeitgesetzes gibt es vier Möglichkeiten, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um Beruf und familiäre Pflege besser vereinen zu können. Bei allen Optionen müssen die zu pflegenden nahen Angehörigen einen Pflegegrad haben oder es müssen die Voraussetzungen zur Feststellung eines Pflegegrads vorliegen. Möglich sind folgende Konstellationen (grob skizziert): 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung • bis zu 10 Tagen komplette Freistellung je pflegebedürftige Person je Kalenderjahr möglich • eine Notsituation oder eine akute Verschlimmerung beim Pflegebedürftigen muss vorliegen, diese muss ggf. mit einem ärztlichen Attest belegt werden 2. Pflegezeit • bis zu 6 Monaten teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit • lückenhafter Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber 15 oder weniger Mitarbeitende hat 3. Familienpflegezeitgesetz • bis zu 24 Monaten; die Arbeitszeit beträgt mindestens 15 Wochenstunden • lückenhafter Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber 25 oder weniger Mitarbeitende hat

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