Wegweiser für Senioren der Stadt Gummersbach

47 VI Vorsorge sichtigen, dass das gemeinschaftliche Testament in gewissem Umfang zu einer Bindung der Ehepartner an die testamentarische Verfügung führt. Weitere Informationen erhält man bei Notarinnen und Notaren, Fachanwältinnen und Fachanwälten sowie Verbraucherzentralen. »»Erben und Vererben / Vermögen erhalten Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen, ist nicht minder anspruchsvoll, als es aufzubauen und zu vermehren. Besonders, wenn eine Immobilie im Spiel ist oder wenn es sich um ganz unterschiedliche Vermögenswerte handelt, kann man sich von der Bank seines Vertrauens beraten lassen. 6.5 Bestattungsvorsorge Eine Vorsorge für die eigene Bestattung kann jederzeit durch einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Beerdigungsunternehmen getroffen werden. Es wird festgelegt, wie man sich die eigene Bestattung wünscht. Die vorab gezahlten Beträge sollten zum Schutz vor Insolvenz der beauftragten Firma auf einem Treuhandkonto hinterlegt werden. Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG wurde zur Sicherung der für eine Bestattung hinterlegten Gelder gegründet und unterliegt dem strengen deutschen Aktienrecht. Die Treuhandeinlage 6.4 Testament / Erbvertrag In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getroffen werden. Insbesondere kann bestimmt werden, wer erben oder nicht erben wird, wer ersatzweise erben wird, ob eine Vor- und Nacherbschaft eintreten soll, ob ein Testamentsvollstrecker bzw. eine Testamentsvollstreckerin eingesetzt wird, wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt wird, ob bestimmten Personen ein Vermächtnis zustehen soll oder ob den Erben bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden sollen. Fehlende oder schlecht formulierte Testamente führen häufig zum Rechtsstreit innerhalb der Familie und zu Ergebnissen, die in der Regel nicht im Interesse der Erblasserin oder des Erblassers gelegen haben. Es empfiehlt sich daher, ein Testament zu erstellen und sich diesbezüglich fachkundig (z. B. durch Notarinnen und Notare) beraten zu lassen. Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem Tode auch eröffnet wird, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Ein Testament kann auf verschiedene Weise erstellt werden: »»Eigenhändiges Testament Die Erblasserin oder der Erblasser hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein eigenständiges handgeschriebenes Testament zu verfassen. Formvoraussetzung hierfür ist, dass das gesamte Testament unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig geschrieben und mit vollständigem Namen unterschrieben ist. »»Öffentliches Testament / Erbvertrag Das öffentliche Testament oder der Erbvertrag wird von einer Notarin oder einem Notar aufgesetzt und ist mit Gebühren verbunden. Ein Erfordernis für ein solches öffentliches Testament ist in bestimmten Fällen gegeben bzw. anzuraten. Grundsätzlich reicht aber ein eigenhändiges Testament aus. »»Gemeinschaftliches Testament Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Ein solches Testament wird eigenhändig handschriftlich von einem der Ehepartner unter Angabe von Ort und Datum geschrieben und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich mit Vor- und Zunamen unterschrieben. Es ist zu berück-

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