Informationen für Seniorinnen und Senioren - Haltern am See

19 Tipps für den Alltag Tipp: Wer ein Testament errichtet hat, möchte auch, dass sein letzter Wille tatsächlich verwirklicht wird – dies gewährleistet das Zentrale Testamentsregister. Das Register wird von der Bundesnotarkammer unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geführt. Weitere Informationen unter www.testamentsregister.de Fundsachen Sollten Sie etwas verloren haben, fragen Sie zunächst im städtischen Bürgerbüro nach, ob Ihr Fund dort abgegeben wurde. Ebenso geben Sie bitte dort den Gegenstand ab, den Sie selbst gefunden haben. Stadt Haltern am See Bürgerbüro Dr.-Conrads-Straße 1 Erdgeschoss ( 933-180 Notfall-Karte Eine Notfall-Karte sollten Sie immer bei sich tragen, eine zweite sollten Sie in Augenhöhe innen direkt neben ihrer Wohnungstür befestigen. Sie gibt im Notfall entscheidende Hinweise, zum Beispiel über vorhandene Grunderkrankun­ gen, eingenommene Medikamente und sonstige gesund­ heitliche Besonderheiten. Notfall-Karten erhalten Sie u. a. im Rathaus, Dr.-Conrads-Straße 1, 45721 Haltern am See, direkt an der Telefonzentrale. Erben und Vererben Falls Sie etwas zu vererben haben und sicherstellen wollen, dass auch tatsächlich Ihr Erbe nach Ihren Wünschen ver­ teilt wird, empfiehlt es sich, ein Testament zu machen. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen: Öffentliches Testament Das öffentliche Testament wird vor einem Notar erklärt und ist gebührenpflichtig. Da es vom Notar beim Amtsgericht hinterlegt wird, kann niemand seine Existenz und Echtheit bezweifeln. Sie haben außerdem die Gewissheit, dass das Testament sprachlich korrekt und im Hinblick auf die Kon­ sequenzen nach Ihren Wünschen abgefasst wird. Eigenhändiges Testament Sie haben auch die Möglichkeit, ein handgeschriebenes, sogenanntes eigenhändiges Testament zu errichten. Die­ ses handgeschriebene Testament sollte mit dem gan­ zen Namen, also mit Vor- und Zunamen, unterschrieben werden. Außerdem ist es wichtig, dass Ort und Zeit der Niederschrift im Testament festgehalten werden. Das ist notwendig, weil durch ein neues Testament ein altes Tes­ tament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Ihr eigenhändiges Testament können Sie an einem Ort Ihrer Wahl aufbewahren. Dabei besteht die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod verloren geht, vergessen oder beiseite gebracht wird. Es ist aus diesem Grunde häufig empfehlenswert, das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartner­ schaftsgesetz haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftli­ ches öffentliches oder eigenhändiges Testament für den Fall des Todes eines Ehepartners zu verfassen. Beim Errichten eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testamentes reicht es aus, wenn ein Ehegatte/Lebenspart­ ner das Testament eigenhändig verfasst. Beide Ehegatten/ Lebenspartner müssen aber auf derselben Urkunde unter Angabe von Datum und Ort unterschreiben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher­ schutz gibt in der Broschüre „Erben und Vererben“ wich­ tige Informationen und Erklärungen zum Erbrecht. Für den kostenlosen Download nutzen Sie bitte die Such­ funktion auf der Internetseite www.bmjv.de u nter dem Punkt „Publikationen“. © Butch – Fotolia

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