Informationen für Seniorinnen und Senioren - Haltern am See

31 Hilfe durch Betreuung Betreuung Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Men­ schen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Vom Vormundschaftsgericht kann eine Person, auch eine Verwandte, als Betreuer oder Betreue­ rin bestellt werden. Es wird festgestellt, für welchen Aufga­ benbereich der Betroffene Unterstützung benötigt. In einer Betreuungsurkunde wird dieser Bereich festgelegt. Auskünfte erteilen die folgenden Stellen: Betreuungsstelle des Kreises Recklinghausen Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen ( 02361 53-2713, Frau Bendieck ( 02361 53-2329, Frau Prott-Walgenbach ( 02361 53-2041, Frau Grabau Öffnungszeiten: Nach Absprache per Telefon oder per E-Mail: info@kreis-re.de Die Betreuungsstelle der Kreisverwaltung Recklinghau­ sen ist gemäß § 1 Landesbetreuungsgesetz NW (LBtG) zuständige Behörde für Angelegenheiten der rechtli­ chen Betreuung für die Städte Datteln, Haltern am See, Oer-Erkenschwick und Waltrop. Amtsgericht Marl Vormundschaftsgericht Adolf-Grimme-Straße 3, 45765 Marl ( 02365 513-0 Betreuungsverein Caritasverband Ostvest e. V., Caritas Centrum Haltern am See Sixtusstraße 39, 45721 Haltern am See ( 02364 109038, Frau Küppertz E-Mail: betreuungsverein@caritas-ostvest.de Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung Für den Fall einer eigenen Handlungs- oder Entschei­ dungsunfähigkeit benötigen Sie Hilfe zur Erledigung der persönlichen Angelegenheiten wie z. B. bei Bankgeschäf­ ten oder Behördengängen. Sowohl Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung als auch Patientenverfügung haben das Ziel, andere Menschen über Ihre Werte und Wünsche zu informieren; sie sollen dem Bevollmächtigten oder dem gesetzlichen Betreuer als Orientierung dienen. In der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person ermächtigt, die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtge­ ber in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Die/Der Bevollmächtigte kann rechtswirksam für die Vollmacht­ geberin oder den Vollmachtgeber handeln. Zeitpunkt oder Zeitraum, Bedingungen und Aufgaben legen Sie individuell fest. In der Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person, die im Notfall als Betreuer*in zur Vertretung Ihrer persön­ lichen und rechtlichen Angelegenheiten befugt sein soll. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten bestellt das Vor­ mundschaftsgericht die*den Betreuer*in als gesetzliche*n Vertreter*in, falls eine Betreuung erforderlich ist. In der Patientenverfügung verdeutlichen Sie Ihren Stand­ punkt als Patient*in zu bestimmten Krankheitssituationen und erforderlichen medizinischen Maßnahmen. Sie geben Ärzten, Pflegern, Familienangehörigen oder anderen nahe­ stehenden Menschen eindeutig Ihren Willen kund für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Betreuungsstellen (siehe: Betreuung). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Publikationen, Broschüren und Info­ blätter, die Sie u. a. auf der Internetseite des Bundesmi­ nisteriums der Justiz ansehen und herunterladen können: www.bmj.bund.de. ( Geben Sie als Suchbegriff das gewünschte Thema ein, z. B. Patientenverfügung.) Tipp: Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private und notarielle Vorsorge­ vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patienten­ verfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Mit dem ZVR steht ein Registrierungssystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. Weitere Informationen unter www.vorsorgeregister.de. © Andreas Ernst - stock.adobe.com

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