Seniorenwegweiser der Stadt Haltern am See

32 Hilfe durch Betreuung Betreuung Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Vom Vormundschaftsgericht kann eine Person, auch eine Verwandte, als Betreuer oder Betreuerin bestellt werden. Es wird festgestellt, für welchen Aufgabenbereich der Betroffene Unterstützung benötigt. In einer Betreuungsurkunde wird dieser Bereich festgelegt. Auskünfte erteilen die folgenden Stellen: Betreuungsstelle des Kreises Recklinghausen Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen ( 02361 53-2713, Frau Bendieck ( 02361 53-2329, Herr Fischer ( 02361 53-2041, Frau Grabau ( 02361 53-2711, Frau Arslan ( 02361 53-2013, Frau Rath Öffnungszeiten: Nach Absprache per Telefon oder per E-Mail: info@kreis-re.de Die Betreuungsstelle der Kreisverwaltung Recklinghausen ist gemäß § 1 Landesbetreuungsgesetz NRW (LBtG) zuständige Behörde für Angelegenheiten der rechtlichen Betreuung für die Städte Datteln, Haltern am See, OerErkenschwick und Waltrop. Amtsgericht Marl Vormundschaftsgericht Adolf-Grimme-Straße 3, 45765 Marl ( 02365 513-0 Sozialdienst Katholischer Frauen im Ostvest e. V. Ihre Ansprechpartnerinnen im Betreuungsteam Haltern am See: ( 02364 9460314, Frau Bordihn ( 02364 9460312, Frau Kobe ( 02364 9460313, Frau Muth-Felchner Sprechstunden: Di. 09:00 – 12:00 Uhr Do 15:00 – 18:00 Uhr Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin. Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung Für den Fall einer eigenen Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit benötigen Sie Hilfe zur Erledigung der persönlichen Angelegenheiten wie z. B. bei Bankgeschäften oder Behördengängen. Sowohl Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung als auch Patientenverfügung haben das Ziel, andere Menschen über Ihre Werte und Wünsche zu informieren; sie sollen dem Bevollmächtigten oder dem gesetzlichen Betreuer als Orientierung dienen. In der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person ermächtigt, die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Die/Der Bevollmächtigte kann rechtswirksam für die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber handeln. Zeitpunkt oder Zeitraum, Bedingungen und Aufgaben legen Sie individuell fest. In der Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person, die im Notfall als Betreuerin oder Betreuer zur Vertretung Ihrer persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten befugt sein soll. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten bestellt das Vormundschaftsgericht die/den Betreuer*in als gesetzliche*n Vertreter*in, falls eine Betreuung erforderlich ist. In der Patientenverfügung verdeutlichen Sie Ihren Standpunkt als Patientin oder Patient zu bestimmten Krankheitssituationen und erforderlichen medizinischen Maßnahmen. Sie geben Ärzten, Pflegern, Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Menschen eindeutig Ihren Willen kund für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Betreuungsstellen (siehe: Betreuung). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Publikationen, Broschüren und Infoblätter, die Sie u. a. auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz ansehen und herunterladen können: www. bmj.bund.de. (Geben Sie als Suchbegriff das gewünschte Thema ein, z. B. Patientenverfügung.) Tipp: Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private und notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Mit dem ZVR steht ein Registrierungssystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. Weitere Informationen unter www.vorsorgeregister.de. © nmann77 - stock.adobe.com

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