Altona im Alter neu entdecken

Die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fä- higkeiten muss außerdem „auf Dauer“ bestehen, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Nun müs- sen Pflegebedürftige aber nicht erst sechs Monate war- ten, bis sie ihre Ansprüche geltend machen können. Die Pflegekasse entscheidet über den Leistungsanspruch, wenn ersichtlich ist, dass der Hilfebedarf auf Dauer be- steht. Die Pflegegrade Ist einMensch pflegebedürftig, wird er entsprechend der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einem von fünf Pflegegraden zuge- ordnet. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Leistungen der Pflegeversicherung. Wie wird Pflegebedürftigkeit festgestellt? Wird ein Pflegeantrag gestellt, lassen alle Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversiche- rung (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflege- bedürftigkeit erfüllt sind undwelcher Pflegegrad vorliegt. Dies geschieht in der Regel durch einen zuvor angemel- detenHausbesuch einer Pflegefachkraft oder einer Ärztin bzw. eines Arztes. Die Gutachterin bzw. der Gutachter stellen bei ihrem Besuch die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den sechs oben vorgestellten Bereichen fest. Die notwendigen Informationen erhält die Gutachterin bzw. der Gutachter durch das Gespräch mit der Antragstellerin bzw. demAntragsteller und seinen Pflegepersonen sowie durch die Auswertung vorliegen- der Fremdbefunde (wie z. B. die Pflegedokumentation, Krankenhaus- oder Arztberichte) und nicht zuletzt durch eine körperliche Begutachtung. Unser Tipp: Halten Sie für die Begutachtung bereits vor- handene Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Befundberich- te, sozialmedizinische Gutachten o. Ä. bereit. Gut ist außerdem, wenn die Pflegeperson beimBesuch der Gut- achterin oder des Gutachters anwesend ist. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Pflege hauptsächlich übernimmt. Die Anwesenheit der pflegenden Tochter ist hier genau- so von Vorteil wie die einer Mitarbeiterin oder eines Mit- arbeiters des betreuenden Pflegedienstes. Der Begutachtungstermin ist sicherlich ungewohnt und aufregend. Deswegen ist es sehr wichtig, nichts zu be- schönigen, sondern den tatsächlichen Pflegeaufwand anzugeben. DieGutachterinnen undGutachter sind Fach- leute, die einen geschulten Blick für die Lebensumstände pflegebedürftiger Menschen haben. Sprechen Sie daher auch Dinge an, die Ihnen vielleicht unangenehm sind. Die Gutachterinnen und Gutachter werden intensiv für die Begutachtung geschult. Das Begutachtungsverfahren ist so gestaltet, dass die Gutachterin bzw. der Gutachter alle wichtigen Lebensbereiche betrachtet. Sie brauchen daher keine Angst zu haben, dass wichtige Aspekte ver- loren gehen. Quelle: MDK Hamburg 5.4 Pflegeversicherung Durch das Pflegestärkungsgesetz möchte das Bundesge- sundheitsministerium die pflegerische Versorgung deut- lich verbessern. Bereits seit dem 1. Januar 2015 wurden die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehö- rige deutlich ausgeweitet. Zusätzlich wurde die Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen er- höht. Dadurch soll die bisherigeUnterscheidung zwischen Pflegebedürftigenmit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken wegfallen. Im Fokus steht der individu- elle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Was verbessert sich für die Pflege zu Hause? Die meisten Pflegebedürftigen möchten so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen und dort gepflegt werden. Mehr als zwei Drittel werden auch zu Hause gepflegt. Um die Pflege zu Hause zu unterstützen, wurden die Leistungen für die häusliche Pflege erhöht. 32 5. Finanzen © monkeybusinessimages · thinkstock.com

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