Ratgeber für den Trauerfall Stadt Hameln

14 | Versicherungen, Vereine, Banken usw. informieren Rentenversicherung Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst bei der Deut- schen Post AG – Rentenservice – zu melden. Entsprechende Anträge werden in den Filialen der Deutschen Post AG bzw. in den Postagenturen vorgehalten. Nach dem Ableben eines in der allgemeinen Rentenversicherung Versicherten erhält die Witwe bzw. der Witwer von dem Rentenservice der Deutschen Post AG eine Vorschusszahlung („Sterbevierteljahr“), sofern der Antrag innerhalb einesMonats dort vorliegt. Das Standesamt stellt dafür eine gebührenfreie Sterbeurkunde für die nächsten Angehörigen aus. Der Vorschuss dient als Überbrückung für die folgenden drei Monate. War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erledigt. Die Hin- terbliebenen erhalten eine Durchschrift der Abmeldung, die dem Antrag auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrente beigefügt werden sollte. Der Hinterbliebenenrentenantrag ist umgehend – während des Sterbevierteljahres – beim zuständigen Rentenver- sicherungsträger zu stellen. Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Hameln, Sandstraße 20 a, gibt Hilfestellung beimAusfüllen des Antrages. Ein Termin kann mit der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Renten- versicherung unter der Telefonnummer 05151 9478-0 vereinbart werden. Auch die Hamelner Versichertenberater/-ältesten der Deutschen Rentenversicherung helfen bei der Rentenantragstel- lung. DieDeutsche Rentenversicherung ist bundesweit auchunter einem kostenlosen Service-Telefon zu erreichen. Die Experten beantworten Ihnen Ihre Fragen dort unter der Telefonnummer 0800 100048070 montags bis donnerstags von 7:30 bis 19:30 Uhr sowie freitags von 7:30 bis 15:30 Uhr. Krankenversicherung Die zuständige Krankenversicherung ist unter Vorlage der vom Standesamt für diesen Zweck ausgestellten Sterbeurkunde zu informieren. Andere Versicherungen Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Verstorbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständi- gen Versorgungsamt erforderlich. In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensversicherung die zuständige Versiche- rung vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere Versicherungen, wie z. B. die Privat- haftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit ggf. für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versiche- rungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann. Mitgliedschaften War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War der Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vomTode ihresMitgliedes informiert werden, da üblicherweise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätig- keit – eine Trauerrede gehalten wird. Versicherungen, Vereine, Banken usw. informieren

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