Seniorenwegweiser - sich im Alter in Haßloch wohlfühlen

■ 8. GESETZLICHE BETREUUNG, ERTEILUNG VON VOLLMACHTEN 8.1. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung Alle Vollmachten bzw. Verfügungen setzen die volle Ge- schäftsfähigkeit voraus und können miteinander kombiniert werden. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist eine privatschriftlich abgefasste Vollmacht, vorsorglich für den Fall, dass ausgelöst durch Unfall, Krankheit (Schlaganfall), Altersdemenz, die eigenen Angelegenheiten (Vermögen, Aufenthalt, Gesundheit) nicht mehr selbstständig geregelt werden können; sie sollte zu- mindest handschriftlich abgefasst werden und die Unter- schrift zumindest öffentlich beglaubigt sein. Sie brauchen eine Person, die Ihr unbedingtes Vertrauen genießt und die auch in der Lage ist, Ihren Vorstellungen entsprechend zu verfahren. Zur zweifelsfreien Gültigkeit der Vollmacht empfehlen wir die notarielle Beurkundung, insbe- sondere dann, wenn die Vermögenssorge Grundstücksge- schäfte umfassen soll. Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung allein kann nicht vorsorglich ab- gefasst werden. Eine geschäftsfähige Person kann jedoch verfügen, dass z. B. Familienangehörige ihre Betreuung über- nehmen sollen, weil sie selbst wegen bestehender körperli- cher Gebrechen dazu nicht mehr in der Lage sind. Daraus ergibt sich ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren für den Betreuer, nach Einschaltung von Betreuungsbehörde und Gesundheitsamt. Patientenverfügung Jede ärztliche Maßnahme, insbesondere Operationen, sind immer nur von Ihrer höchstpersönlichen Zustimmung abhän- gig. Ihre Angehörigen oder Ehe-/Lebenspartner haben keine Rechte. Seit September 2009 sind die rechtlichen Grundlagen dazu in § 1901, BGB geregelt. In der Patientenverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, ob bei Eintritt der Sterbephase unter allen Umständen lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen, Reanimation auch nach Hirnschädigung durch Sauerstoffunterversorgung, Einsatz umfassender Schmerztherapie auch bei lebensverkürzender Wirkung, Amputationen, Organspende ja oder nein usw. Ohne Rücksprachemit IhremHausarzt sollte keine Verfügung abgefasst werden. Fazit: Der Themenkreis ist kompliziert; lesen Sie vor Abfas- sung Ihrer höchstpersönlichen Vollmachts- oder Verfügungs- pläne die Informationsschriften, die im Bürgerbüro Haßloch ausliegen oder informieren Sie sich direkt bei: Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Langgasse 24 Tel. 06324 82874 Betreuungsbehörde Kreisverwaltung Bad Dürkheim Tel. 06322 9619300 Notariat Hassloch Justizrat Dr. Benno Sefrin Industriestraße 1A / Am Bahnhof, 67454 Haßloch Tel. 06324 92110 Pflegestützpunkt Haßloch Langgasse 111, 67454 Haßloch Tel. 06324 5930421 Tel. 06324 5930422 42

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