Seniorenwegweiser - sich im Alter in Haßloch wohlfühlen

■ 9. TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die nachstehenden Erläuterungen sind als allgemeine Hinwei- se zu verstehen. Da das Testament- und Erbrecht viele Beson- derheiten aufweist, ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder eine Notarin beraten zu lassen. Mit dem Testament wird sicher- gestellt, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach den Wünschen des Verstorbenen verfahrenwird. Man unterscheidet: 9.1. Öffentliches Testament Das öffentliche Testament wird vor einem Notar oder einer Notarin erklärt. Es bietet folgende Vorteile: Der Notar oder die Notarin berät Sie und verdeutlicht Ihnen die Konsequenzen der geplanten Verfügung. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt – es wird beim Amtsge- richt hinterlegt – ob es echt ist und wie es zu verstehen ist, können dann in aller Regel nicht aufkommen. 9.2. Eigenhändiges Testament Sie können aber auch ein eigenhändiges Testament aufset- zen. Dabei muss nicht nur Ihre Unterschrift, sondern der gesamte Text handschriftlich und eigenhändig niederge- schrieben werden. Vergessen Sie nicht, Ort und Datum an- zugeben und unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Vor- und Zunamen. Das eigenhändig geschriebene Testament sollten Sie sicherheitshalber beimAmtsgericht Neustadt hinterlegen. Eine Aufbewahrung zu Hause birgt die Gefahr in sich, dass es verloren geht oder vielleicht – durch welche Umstände auch immer – vernichtet wird. 9.3. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, ent- weder in öffentlicher oder eigenhändiger Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Auch hier sollten Ort und Datum angegeben werden. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der länger Lebende die Bestimmungen nicht mehr allein ändern. Beim gemeinsamen Testament gilt hinsichtlich der Aufbewahrung dasselbe wie beim eigenhändigen Testament. 9.4. Erbvertrag Ein Erbvertrag ist zwischen zwei oder mehreren Personen – verheiratet oder nicht – möglich. Ein solcher kann nicht eigenhändig geschrieben werden, sondern muss notariell beurkundet werden. Seine Bestimmungen sind bindend. Informationen: Informieren Sie sich rechtzeitig bei einem Notar oder einer Notarin. Notar Justizrat Dr. Benno Sefrin Industriestraße 1A, 67454 Haßloch (am Bahnhof) Tel. 06324 92110 E-Mail: info@notariat-hassloch.de Weitere Informationsmaterialien liegen dort für Sie bereit. Beim Vererben von Vermögen oder bei vorzeitiger Übertra- gung zu Lebzeiten spielen Erbschafts- bzw. Schenkungs- steuer sowie sonstige steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle. Zweckmäßig ist insoweit auch die Beratung durch eine/n Steuerberater/in. Bei eigenhändig geschriebenen Testamenten entstehen zwar keine Notarkosten, es wird aber später bei jedem Erbfall ein gerichtlicher Erbschein benötigt, dessen Kosten spürbar hö- her sind als die ersparten Notarkosten. 44

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