Wegweiser für Seniorinnen und Senioren, Angehörige und Helfer Stadt Hattingen

6. Wohnen im Alter Seniorenwegweiser 35 Hattingen Wohnen im Alter 6. WOHNEN IM ALTER 6.1 Bewilligung von Wohngeld Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohn- geld. Es wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Wohngeld gibt es als: • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung, eines Zimmers sowie für • Bewohner eines Wohn- oder Altenheimes • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigen- heimes oder einer Eigentumswohnung Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Voraussetzungen: Ob Wohngeld bewilligt werden kann und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: • Größe des Haushalts • Höhe des Gesamteinkommens • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung Wohngeld gibt es für öffentlich geförderten und freifinanzierten Wohnraum. Werden die Bedingun- gen erfüllt, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Eine Erhöhung des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag möglich, wenn die zuschussfähige Miete oder Belastung um mehr als 15 % gestiegen ist oder sich das anrechenbare Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert hat. Das Wohngeld kann sich verringern oder ganz wegfallen, wenn sich das anrechenbare Gesamteinkommen ummehr als 15 % erhöht hat. Ausschluss vom Wohngeld: Seit 01.01.2005 sind Empfänger bestimmter Sozialleis- tungen vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies sind insbesondere: Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleis- tungen im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn in diesen Leistungen die Kosten der Unterkunft mit enthalten sind. Auskunft undweitere Beratung erhalten Sie imFach- bereichSozialesundWohnen (1. Obergeschoss), Hüt- tenstraße 43 bei folgenden Ansprechpartnerinnen: Gabriele Reiche, Telefon: 204-5551 für die Buchstaben A – D (Zimmer 104) Angela Pieper, Telefon: 204-5549 für die Buchstaben E – K, O (Zimmer 105) Heike Großmann, Telefon: 204-5546 für die Buchstaben L – N, P – Z (Zimmer 105) Darüber hinaus erhalten Sie die Antragsformulare auch hier: • im Bürgerbüro, Bahnhofstraße 48 • im Rathaus, Rathausplatz 1 Dort können Sie auch den ausgefüllten Antrag abgeben. Weitere Informationen erhalten Sie über die städt. Internetseite (www.hattingen.de in der Rubrik „Rathaus“, „Fach- bereich Soziales und Wohnen“) 6.2 Wohnberechtigungsschein (WBS) Wer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Woh- nung beziehen will, benötigt hierzu einen gültigen WBS. Sie erhalten einen WBS, wenn das anzu- rechnende Gesamteinkommen aller haushaltsan- gehörigen Personen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der WBS ist für ein Jahr innerhalb von Nordrhein- Westfalen gültig. Möchten Sie in ein anderes Bun- desland umziehen, müsste der WBS dort beantragt werden. ImWBS wird die angemesseneWohnungs- größe angegeben. Die Wohnfläche beträgt für Alleinstehende 50 qm, bei zwei Personen 65  qm oder zwei Wohnräume und erhöht sich für jede wei- tere Person um 15 qm oder einen Wohnraum. Der WBS kann als „Allgemeiner WBS“ vom Fachbereich Soziales und Wohnen erteilt werden, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der Wohnungs- suchende beziehen möchte. Er wird als „gezielter“

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