Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Seniorenwegweiser 19 Hat tingen Leistungen der Pflegeversicherung 3. LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG 3.1 Allgemeines Mit höherem Alter sind viele Menschen auf Hilfe und Pflege angewiesen. Die Leistungen der Pflegekassen sind vielfältig und umfangreich. Bei der Beurteilung der jeweiligen Pflegebedürftigkeit ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Bitte wenden Sie sich deshalb im Einzelfall immer an Ihre Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angegliedert ist. Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigen. Diese Personen können die körperlichen, kognitiven oder psychischen Belastungen oder gesundheitlich bedingten Einschränkungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. 3.2 Beantragung von Leistungen bei der Pflegekasse Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse. Dies gilt gleichermaßen bei häuslicher wie auch bei vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse schaltet anschließend den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung, die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft durch eine persönliche Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Gegebenenfalls empfiehlt der MDK erst die Erbringung von anderen Leistungen (Rehabilitationsmaßnahmen), um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern. Auf der Grundlage des MDK-Gutachtens entscheidet dann die Pflegekasse über den maßgebenden Pflegegrad und teilt dem Pflegebedürftigen das Ergebnis mit. Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Erweiterte Beratungspflichten der Pflegekassen (§ 7b SGB XI): Die Pflegekassen müssen nun nicht nur beim Erstantrag, sondern auch bei der Beantragung weiterer Leistungen auf den Anspruch einer Pflegeberatung hinweisen und eine*n konkreten Ansprechpartner*in nennen. 3.3 Pflegegrade Die Eingruppierung in die fünf Pflegegrade erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen entscheidet über die Einstufung. Die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten werden in acht Bereichen (Modulen) überprüft. Modul 1: Mobilität Kriterien sind z. B. Positionswechsel imBett, Umsetzen, Treppensteigen Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Kriterien sind z. B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung Wenn der Alltag auf einmal schwerfällt. Rufen Sie uns an! homeinstead.de/hattingen Betreuung Zuhause & außer Haus | Demenzbetreuung Unterstützung bei der Grundpflege | Hilfe im Haushalt Kostenübernahme durch Pflegekassen möglich ©2021 Home Instead GmbH & Co. KG Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Tel. 02324 685098 -0 ennepe-ruhr-kreis@homeinstead.de

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