Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Hat tingen 32 Seniorenwegweiser 5. SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG 5.1 Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Anspruchsberechtigt in der Grundsicherung sind generell Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind und somit das 65. Lebensjahr vollendet haben; für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, gilt eine angehobene Altersgrenze, die sich nach dem Geburtsjahr richtet (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Der Jahrgang 1951 erreicht die Altersgrenze z. B. mit 65 Jahren und 5 Monaten. Darüber hinaus sind in der Grundsicherung Personen dem Grunde nach anspruchsberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung demArbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt steht demjenigen zu, der für einen vorübergehenden Zeitraum von mehr als sechs Monaten (nicht jedoch auf Dauer) nicht arbeiten kann oder nicht in Arbeit zu vermitteln ist (§ 27 SGB XII). Leistungen der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen können. Die tatsächliche Höhe der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel: Der zu berücksichtigende Bedarf orientiert sich hierbei sowohl am Gesetz und an den darauf basierenden Richtwerten als auch an den Gegebenheiten des Einzelfalles. Bedarf minus Einkommen = Höhe der Grundsicherung Grundlage zur Bedarfsermittlung sind die altersabhängigen Regelbedarfsstufen, die gesetzlich vorgegeben sind und in der Regel jährlich angepasst werden. Hinzu kommen ggfls. einzelfallabhängige Mehrbedarfszuschläge (z. B. bei bestimmten Erkrankungen) sowie die angemessenen Kosten der Unterkunft und der Heizung. Als Einkommen im Sinne des SGB XII (§§ 82 ff. SGB XII) sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld sowie Leistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz zu verstehen. Vom vorhandenen Einkommen können, falls vorhanden, bestimmte Versicherungsbeiträge sowie weitere Freibeträge abgesetzt werden. Vor der Gewährung von Grundsicherungsleistungen wird geprüft, ob Vermögen (§§ 90 SGB XII) vorhanden ist, welches vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen ist. Dies können zum Beispiel sein: • größere Barbeträge auf Girokonten oder Sparkonten • sonstige Geldwerte, wie z. B. der Rückkaufwert einer Lebensversicherung (sobald ein bestimmter Wert überschritten wird) oder • ein vorhandener hochwertiger Pkw, der nicht aus persönlichen Gründen zwingend benötigt wird Über den grundsätzlichen Bedarf hinaus ist die Gewährung einmaliger Beihilfen (§ 30 SGB XII) möglich, die sich auf folgende Bedarfe beschränken: • Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten • Erstausstattung für Bekleidung, einschließlich Schwangerschaft und Geburt • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und • Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten Der Antrag muss vor Eintritt des Bedarfsfalls gestellt werden, da keine Erstattung von bereits erbrachten Leistungen erfolgen kann.

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