Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Hat tingen 36 Seniorenwegweiser 6. WOHNEN IM ALTER 6.1 Bewilligung von Wohngeld Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Wohngeld gibt es als: • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung, eines Zimmers sowie für • Bewohner eines Wohn- oder Pflegeheimes • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Voraussetzungen: Ob Wohngeld bewilligt werden kann und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: • Größe des Haushalts • Höhe des Gesamteinkommens • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung Wohngeld gibt es für öffentlich geförderten und freifinanzierten Wohnraum. Werden die Bedingungen erfüllt, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Eine Erhöhung des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag möglich, wenn die zuschussfähige Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent gestiegen ist oder sich das anrechenbare Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat. Das Wohngeld kann sich verringern oder ganz wegfallen, wenn sich das anrechenbare Gesamteinkommen ummehr als 15 Prozent erhöht hat. Ausschluss vom Wohngeld: Seit 01.01.2005 sind Empfänger*innen bestimmter Sozialleistungen vomWohngeld ausgeschlossen. Dies sind insbesondere: Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn in diesen Leistungen die Kosten der Unterkunft mit enthalten sind. Auskunft undweitere Beratung erhalten Sie imFachbereichSoziales undWohnen (1. Obergeschoss), Hüttenstraße 43 bei folgenden Ansprechpartnerinnen: • Gabriele Reiche, Telefon: 204-5551 für die Buchstaben A – D (Zimmer 104) • Angela Pieper, Telefon: 204-5549 für die Buchstaben E, G – K, O (Zimmer 102) • Heike Großmann, Telefon: 204-5546 für die Buchstaben F, L – N, P – Z (Zimmer 105) Darüber hinaus erhalten Sie die Antragsformulare auch hier: • im Bürgerbüro, Bahnhofstraße 48 • im Rathaus, Rathausplatz 1 Dort können Sie auch den ausgefüllten Antrag abgeben. Weitere Informationen erhalten Sie über die städt. Internetseite www.hattingen.de, in der Rubrik „Rathaus“, „Fachbereich Soziales und Wohnen“. 6.2 Wohnberechtigungsschein (WBS) Wer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen will, benötigt hierzu einen gültigen WBS. Sie erhalten einen WBS, wenn das anzurechnende Gesamteinkommen aller haushaltsangehörigen Personen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der WBS ist für ein Jahr innerhalb von NordrheinWestfalen gültig. Möchten Sie in ein anderes Bundesland umziehen, müsste der WBS dort beantragt werden. ImWBS wird die angemesseneWohnungsgröße angegeben. DieWohnfläche beträgt für Alleinstehende 50 qm, bei zwei Personen 65 qmoder zwei Wohnräume und erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm oder einen Wohnraum. Der WBS kann als „Allgemeiner WBS“ vom Fachbereich Soziales und Wohnen erteilt werden, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der oder die Wohnungssuchende beziehen möchte. Er wird als „gezielter“ WBS ausgestellt, wenn die gewünschte Wohnung, zum Beispiel eine geförderte Altenwohnung, schon feststeht und die Zustimmung des Vermieters zur

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