Seniorenwegweiser der Stadt Hattingen

Seniorenwegweiser 23 Hattingen Leistungen der Pflegeversicherung pflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf die Verhinderungspflege angerechnet. 3.8 Verhinderungspflege Sind Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt worden, besteht die Möglichkeit, häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, kurz „Verhinderungspflege“ genannt, ab Pflegegrad 2 in Anspruch zu nehmen. Bei Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse ebenfalls die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.685 € im Jahr. Die Verhinderungspflege kann von Fremden, Verwandten, Nachbarn, aber auch von professionellen Pflegediensten oder einem Pflegeheim erbracht werden. Es kommt nicht darauf an, dass derjenige, der die Verhinderungspflege erbringt, durch einen Versorgungsvertrag zugelassen wurde. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Ausschlaggebend für die Höhe des von Pflegekassen zu zahlenden Betrages ist die Frage, von wem die Verhinderungspflege erbracht wird. Zur Klärung des jeweiligen individuellen Leistungsanspruchs empfiehlt sich vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse. Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen hälftig weitergezahlt. Änderung ab 01.07.2025 Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft somit nicht mehr beachtet werden. Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab dem 1. Juli 2025 bis zu 3.539 € je Kalenderjahr betragen. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen schon Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 3.6 Häusliche Pflege in der Sozialhilfe Liegen nach Feststellung des Medizinischen Dienstes die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vor oder ist der tatsächliche Pflegebedarf höher als die pauschalierte Sachleistung der Pflegekasse, kann unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Hilfe zur Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt werden. Dabei werden die Leistungen in der Regel nicht pauschaliert, sondern entsprechend dem tatsächlichen Bedarf gewährt. Wenden Sie sich an den Fachbereich Soziales und Wohnen: Frau Schuster, Telefon: 204-5522 Frau Steenmann, Telefon: 204-5533 3.7 Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege eines pflegebedürftigen Patienten ab Pflegegrad 2 in einem Heim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Dieses Angebot richtet sich vor allem an diejenigen, deren Versorgung vorübergehend nicht sichergestellt ist, zum Beispiel, wenn pflegende Angehörige krank werden, Urlaub machen oder aus anderen Gründen ausfallen. Kurzzeitpflege ist auch dann sinnvoll, wenn ein Pflegebedürftiger nach einer Krankenhausbehandlung zu Hause noch nicht zurechtkommt. Sie dient dann der Rehabilitation. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedürftigen Aufwendungen bis zu 1.854 € pro Kalenderjahr. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher (anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeit-

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=