Hattingen 38 Seniorenwegweiser 6. WOHNEN IM ALTER 6.1 Bewilligung von Wohngeld Wohnen kostet Geld – oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Wohngeld gibt es als: • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung, eines Zimmers sowie für • Bewohner eines Wohn- oder Pflegeheimes • Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum Voraussetzungen: Ob Wohngeld bewilligt werden kann und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: • Größe des Haushalts • Höhe des Gesamteinkommens • Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung Wohngeld gibt es für öffentlich geförderten und freifinanzierten Wohnraum. Werden die Bedingungen erfüllt, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Eine Erhöhung des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag möglich, wenn die zuschussfähige Miete oder Belastung um mehr als 10 % gestiegen ist oder sich das anrechenbare Gesamteinkommen um mehr als 10 % verringert hat. Das Wohngeld kann sich verringern oder ganz wegfallen, wenn sich das anrechenbare Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht hat. Ausschluss vom Wohngeld: Seit 01.01.2005 sind Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies sind insbesondere: Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn in diesen Leistungen die Kosten der Unterkunft mit enthalten sind. Weitere Auskünfte erhalten Sie telefonisch montags und donnerstags von 9.00 bis 11.00Uhr im Fachbereich Soziales und Wohnen, Hüttenstraße 43, 45525 Hattingen bei folgenden AnsprechpartnerInnen: Herr Akkan, Telefon: 204-5572 Frau Jansen, Telefon: 204-5575 Frau Kowalski, Telefon: 204-5543 Frau Renner, Telefon: 204-5573 Frau Silhavy, Telefon: 204-5541 Frau Steffes-lai, Telefon: 204-5548 Frau Weimann-Cossaeth, Telefon: 204-5546 Antragsformulare erhalten Sie hier: • im Fachbereich Soziales und Wohnen, Hüttenstraße 43 • im Bürgerbüro, Bahnhofstraße 48 • im Rathaus, Rathausplatz 1 Dort können Sie auch den ausgefüllten Antrag abgeben. Weitere Informationen erhalten Sie über die städtische Internetseite: www.hattingen.de in der Rubrik „Rathaus“, „Fachbereich Soziales und Wohnen“. 6.2 Wohnberechtigungsschein (WBS) Wer eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen will, benötigt hierzu einen gültigen Wohnberechtigungsschein, kurz WBS. Sie erhalten einen WBS, wenn das anzurechnende Gesamteinkommen aller haushaltsangehörigen Personen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der WBS ist für ein Jahr innerhalb von NordrheinWestfalen gültig. Möchten Sie in ein anderes Bundesland umziehen, muss der WBS dort beantragt werden. Im WBS wird die angemessene Wohnungsgröße angegeben. Die Wohnfläche beträgt für Alleinstehende 50 qm, bei zwei Personen 65 qm oder zwei Wohnräume und erhöht sich für jede weitere Person um 15 qm oder einen Wohnraum. Der WBS kann als „Allgemeiner WBS“ vom Fachbereich Soziales und Wohnen erteilt werden, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der oder die Wohnungssuchende beziehen möchte. Er wird als „Gezielter WBS“ ausgestellt, wenn die gewünschte Wohnung, zum Beispiel eine geförderte Altenwohnung, schon feststeht und die Zustimmung des Ver-
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