Seniorenwegweiser 45 Hattingen Sonstiges Rechtliche Betreuung Wurde weder eine Vorsorgevollmacht erteilt noch eine Betreuungsverfügung erlassen, so wird durch das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung eingerichtet, wenn die Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. Dann trifft ein Betreuer die notwendigen Entscheidungen. In der Regel werden Angehörige als ehrenamtliche Betreuer bestellt. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, bestellt das Gericht eine neutrale Betreuungsperson, die entweder einem Betreuungsverein angehört oder freiberuflich tätig ist. Es erfolgt aber in jedem Fall eine Kontrolle durch das Gericht. Die gesetzliche Betreuung wird beantragt beim Amtsgericht Hattingen, Bahnhofstraße 9, 45525 Hattingen, Telefon: 5050. Fragen können Sie an die Betreuungsstelle in Schwelm stellen, Telefon: 02336 932438, Notbetreuung. Weiterführende Links: • Bundesjustizministerium: www.bmj.bund.de • Justizministerium NRW: www.justiz.nrw.de • Betreuungslexikon der Uni Bochum: www.betreuerlexikon.de Patientenverfügung Der Betroffene kann unabhängig von oder im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht in einer Patientenverfügung Wünsche zur ärztlichen Behandlung äußern für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden (Einwilligung in medizinische Maßnahmen, Verweigerung der Einwilligung, Regelung bezüglich der Einleitung und des Abbruchs von lebensverlängernden Maßnahmen). Die Einrichtung einer Patientenverfügung unterliegt der Schriftform. Es gibt viele Broschüren oder Textvorgaben, die eine individuelle Gestaltung der Patientenverfügung ermöglichen. Neben der Verwendung eines Vordrucks empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Arzt, da die Formulierungen der Verfügung sehr genau sein müssen, um eine Wirkung entfalten zu können. Darüber hinaus informieren sie auch die Betreuungsstelle, Betreuungsvereine und die Hospizbewegung. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte prüft, ob die getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Betreuungsverfügung Eine weitere Möglichkeit, im Vorfeld eine Entscheidung zu treffen, stellt die Betreuungsverfügung dar. Sie enthält vorsorgliche Regelungen für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Hierbei schlägt der Verfügende dem Betreuungsgericht eine Person vor, die als Betreuer bestellt werden soll. Es können auch Wünsche bezüglich der pflegerischen Versorgung oder Unterbringung darin festgehalten werden. Sie unterscheidet sich von der Vorsorgevollmacht dadurch, dass sie erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es aufgrund der gesundheitlichen Situation für erforderlich hält, die vorgeschlagene Person als Betreuer zu bestellen. Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers geäußert hat, hat dieses unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt. Die Einsetzung eines Betreuers ist jedoch mit Kosten verbunden, die je nach Vermögenslage selbst oder von der Staatskasse getragen werden. © Andreas Ernst - stock.adobe.com
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=