Hattingen 46 Seniorenwegweiser Erbvertrag Zunächst besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen. Durch den Vertrag entsteht im Gegensatz zu einem Testament eine rechtliche Bindung zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner. Begünstigter kann sowohl der Vertragspartner als auch ein am Erbvertrag Unbeteiligter sein. Er muss außerdem immer in notarieller Form abgeschlossen werden. Vertragsmäßige Verfügungen können im Gegensatz zu einseitigen Verfügungen nicht einseitig frei widerrufen werden. Eigenhändiges Testament Ferner kann man ein eigenhändiges Testament aufsetzen. Hierbei muss der gesamte Text handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, damit die Identität des Verfassers festgestellt werden kann. Es sollte mit Ort und Datum versehen werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt werden oder bei einem Notar hinterlegt werden. Für die Aufbewahrung des Testaments ist der Erblasser selbst verantwortlich. Auf Verlangen des Erblassers wird sein privatschriftliches Testament von jedem Amtsgericht als Nachlassgericht amtlich verwahrt. Öffentliches Testament Man kann auch ein öffentliches Testament errichten. Dieses wird mündlich vor einem Notar erklärt oder es wird dem Notar eine Schrift übergeben, die den letzten Willen enthält. Diese muss dann nicht eigenhändig von dem Erblasser geschrieben sein. Die Vorteile liegen darin, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Da das Testament beim Amtsgericht verwahrt wird, können keine Zweifel bestehen, ob überhaupt ein Testament vorliegt und von wem es stammt. Jedoch fallen hierfür Kosten an, die nach dem zu vererbenden Vermögen des Erblassers bestimmt werden. Andererseits kann aber die kostenpflichtige Erteilung eines Erbscheins überflüssig sein, wenn ein öffentliches Testament vorliegt. Gemeinschaftliches Testament Das Gesetz gibt Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu errichten. Das gemeinschaftliche Testament kann ebenso entweder vor dem Notar oder 7.2 Testament Da der Tod einen jederzeit treffen kann, sollte man die Erbfolge rechtzeitig verbindlich festlegen, um Auseinandersetzungen nach dem Tod zwischen den Hinterbliebenen zu vermeiden. Hier sind Fragen zu bedenken wie: • Wie sichere ich meinen Ehepartner ab? • Wie verhindere ich, dass Kinder vor dem Tod meines Ehepartners ihren Erbteil verlangen? • Wie sichere ich meine Kinder ab, falls mein Ehepartner wieder heiratet? • Wer beerbt meine Erben? • Wie kann ich verhindern, dass Ansprüche auf den Pflichtteil geltend gemacht werden? • Wie bedenke ich Lebensgefährten oder andere Menschen, die für mich gesorgt haben, – und viele weitere Fragen. Neben der gesetzlichen Erbfolge, die eingreift, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Erbfolge individuell zu regeln. © antic - stock.adobe.com
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=