Stadt Hechingen Bauen und Sanieren

2.3 Baugenehmigungsverfahren Beim Genehmigungsverfahren hat die Baurechtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, wird dem Bauherrn un­ verzüglich mitgeteilt, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald die Vollständigkeit der Unterlagen gegeben ist, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang mitzuteilen und gleichzeitig die berührten Stellen sowie die Nachbarn zu hören. Je nach Umfang und Lage des Bauvorhabens kann hier eine nicht unerhebliche Anzahl zu beteiligender Stellen erforder­ lich werden. Selbstverständlich wird die Baurechtsbehörde immer bestrebt sein, die Baugenehmigung sobald als möglich zu erteilen. Deshalb sind die bekannt gegebenen Entscheidungsfristen allenfalls ein Anhaltspunkt, bis wann in diesem Falle mit der Baugenehmigung gerechnet werden kann. 2.4 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Im Jahr 2010 wurde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren als drit­ tes baurechtliches Verfahren neu eingeführt. Das vereinfachte Verfahren besitzt prinzipiell die gleichen Voraussetzungen wie das Kenntnisgabe- verfahren. Es ist vor allem bei Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (22 m), sowie bei Nichtwohngebäuden bis zu einer Höhe von 7 m anzu­ wenden. Auch das vereinfachte Verfahren ist generell nicht für sogenannte Sonderbauten im Sinne des § 38 LBO eröffnet. Diese bleiben weiterhin dem normalen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Anders als beim Kenntnisgabeverfahren, das nur bei Vorhaben im Bereich qualifizierter Bebauungspläne anwendbar ist, ist der räumliche Anwen­ dungsbereich des vereinfachten Verfahrens nicht beschränkt. Es ist daher nicht nur bei Vorhaben im beplanten Bereich, sondern auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Außenbereich möglich. Im Vergleich zum normalen Baugenehmigungsverfahren hat das verein­ fachte Verfahren einen eingeschränkten Prüfungsumfang, der in § 52 Abs. 2 LBO festgelegt wird. Danach prüft die Baurechtsbehörde nur noch die folgenden Bereiche: J Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der bauli­ chen Anlagen nach planungsrechtlichen Vorschriften J Übereinstimmung mit den §§ 5-7 LBO (abstandsflächenrechtliche Vorschriften) J andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit in diesen Anforderun­ gen an die Baugenehmigung gestellt werden 2.5 Bauvorlagen Abhängig davon, welches Verfahren durchgeführt wird, sind die Bauvor­ lagen in entsprechendem Umfang, Qualität und Anzahl einzureichen. In jedem Fall werden ein Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die Darstellung der Grundstücksentwässerung benötigt. Die Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren sind in mindestens dreifa­ cher Ausfertigung bei der Stadt als Baurechtsbehörde einzureichen. Um eine zügige Bearbeitung zu erreichen und die Entscheidungsfrist zu ver­ kürzen, empfiehlt sich jedoch, die Planhefte mehrfach einzureichen, damit diese im Anhörungsverfahren „sternförmig“ versandt werden können. Die Stadt Hechingen bietet auf ihrer Homepage (www.hechingen.de) einen Formularservice an, in dem alle einschlägigen Formulare herunter­ geladen werden können. 10 II. Verwaltungsverfahren (Baugenehmigung) Weiherstadion Hechingen

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