Stadt Hechingen Bauen und Sanieren

4.3 Hausanschlüsse bei Neubauten Die Anschlüsse an die Wasser- und ggf. Gasversorgung bedürfen unabhängig vom Baugenehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren einer gesonderten Genehmigung. Der Kanalanschluss wird im Zuge der Bearbeitung des Bau­ antrages bearbeitet und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Zuständig hierfür sind für Wasser- und Gasversorgung: Kanalisation: Stadtwerke Hechingen Städtische Werke Alte Rottenburger Straße 5 Eigenbetrieb Entsorgung Christian Haug Alte Rottenburger Straße 5 E-Mail : haug@ Florian Haag stadtwerke-hechingen.de E-Mail: info@ebe-hechingen.de Telefon: 07471 9365-22 Telefon: 07471 9365-40 Ralf Heim Telefax: 07471 9365-30 E-Mail : ralf.heim@ stadtwerke-hechingen.de Telefon: 07471 9365-23 Telefax: 07471 9365-32 Störannahme nach Dienstschluss: Telefon 08000 9365-33 Für die Genehmigung ist die Vorlage eines weiteren Planheftes mit de­ taillierten Angaben bei diesen Stellen erforderlich. In Absprache mit dem Bauherrn wird festgelegt, wie die Hausanschlüsse zu führen sind. Nach Klärung der grundsätzlichen Voraussetzungen erteilen die Städti­ schen Werke die schriftliche Genehmigung zum Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen und informieren den Bauherrn über die vorgesehe­ ne Lage der Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse, sowie über die weiteren Arbeiten, die mit der Errichtung der Hausanschlüsse zusammenhängen. J Weitere Informationen zum Thema Bauen und Planauskunft erhalten Sie unter: https://www.stadtwerke-hechingen.de/bauen/informationen/ J Die Antragsformulare für Gas- und Wasserhausanschlüsse erhalten Sie unter: https://www.stadtwerke-hechingen.de/bauen/antraege/ J Verordnungen und technische Anschlussbedingungen erhalten Sie unter: https://www.stadtwerke-hechingen.de/bauen/verordnungen/ 16 IV. Ver- und Entsorgungseinrichtungen 4.1 Ver- und Entsorgungsleitungen Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen nicht überbaut und nicht mit Bäu­ men oder Sträuchern bepflanzt werden. Ihre Freilegung muss stets möglich sein. Daher gilt für jedes Bauwerk, ob Schuppen, Carport, Wohnhaus oder Industrieanlage, dass die Stadt vom Vorhaben unterrichtet wird, indem ein aussagekräftiger maßstäblicher Lageplan des vorgesehenen Bauwerkes vorgelegt wird, auch wenn zu dem zu errich tenden Bauwerk weder Gas, Wasser noch ein Anschluss an die Kanalisation benötigt werden sollte. Ist eine Leitung von der vorgesehenen Baumaßnahme tangiert, muss die­ se vor Baubeginn auf eine andere Trasse verlegt werden oder das Bauwerk muss an einem anderen Ort errichtet werden. Die Kosten für die Verlegung einer Leitung hat in der Regel der Verursacher zu tragen. Soll ein Bauwerk abgebrochen werden, müssen die Städtischen Werke ebenfalls bereits bei der Planung verständigt werden. Im Interesse einer sicheren Versorgung und um Unfälle zu vermeiden, müssen grundsätzlich alle Verbindungslei­ tungen zu den Versorgungsnetzen (Gas und Wasser) abgetrennt werden, bevor mit den Abbrucharbeiten begonnen wird. Die Städtischen Werke nehmen alle Bauwerke und alle in ihrem Besitz befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich der Hausan­ schlüsse für Gas und Wasser in ihre Rohrnetzpläne auf. Diese bilden die Grundlage für eine sichere Ver- und Entsorgung und für sichere Arbeiten aller an Bauwerken beteiligter Personen. Es ist daher auch erforderlich, dass die Städtischen Werke darüber informiert werden, wo neue Bauwerke erstellt und wo Bauwerke beseitigt werden. 4.2 Telefon- und Kabelanschluss Von Seiten der Anbieter wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung des Gebäudes genügend Leerrohre zur Verkabelung geplanter Telekommu­ nikationsanlagen eingeplant werden. Jeder Bauherr sollte seine geplante Baumaßnahme rechtzeitig den Anbietern melden; interessant ist hierbei der Umfang der Baumaßnahme mit der entsprechenden Anzahl der Wohn­ einheiten etc..

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