Stadt Hechingen Bauen und Sanieren

5.1 Rechte und Pflichten des Bauherrn Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernimmt der Bauherr verschie­ dene Verpflichtungen. Jedem Bescheid sind Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder Hinweise beigefügt, die vom Bauherrn beachtet werden müssen. Der Baugenehmigung sind entsprechende Formulare beigefügt. Sofern öffentliche Straßenflächen für die Durchführung der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beim Fachbereich 2, Sachge­ biet Ordnungswesen, eingeholt werden. 5.2 Baubeginn a. Baugenehmigungsverfahren Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Er­ teilung der Baufreigabe durch die Baurechtsbehörde begonnen werden. Der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) wird erteilt, wenn die in der Bau­ genehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen (z. B. statischer Nachweis) erfüllt sind. b. Kenntnisgabeverfahren Wenn die Baurechtsbehörde die Vollständigkeit der Unterlagen im Kennt­ nisgabeverfahren bestätigt hat und die Angrenzer dem Vorhaben vorher schriftlich zugestimmt haben, darf der Bauherr zwei Wochen nach Mit­ teilung der Vollständigkeit mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Wenn die Angrenzer nicht vorher zugestimmt haben, darf er erst nach einem Monat mit den Arbeiten beginnen. Ferner muss der Bauherr Grund­ riss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen lassen, dem Bezirksschornsteinfeger techni­ sche Angaben über Feuerungsanlagen vorlegen und gegebenenfalls einen bautechnischen Nachweis (z. B. eine geprüfte Statik) von einem Sachver­ ständigen vorlegen. Die ordnungsgemäße Abwicklung und die Einhaltung aller rechtlichen und technischen Bestimmungen liegen im Kenntnisgabeverfahren in der allei­ nigen Verantwortung des Bauherrn bzw. des von diesem beauftragten Bauleiters. 5.3 Bauüberwachung / Bauabnahme Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben findet eine förmlich festgelegte Bauüberwachung nur statt, sofern dies der Bauherr beantragt, oder es die Baurechtsbehörde für erforderlich hält. Um die Einhaltung der zu be­ achtenden Vorschriften gewährleisten zu können, führt die Bauaufsicht stichprobenhaft Kontrollen vor Ort durch. Eine Bauabnahme findet nur statt, sofern dies die Baurechtsbehörde anordnet. 5.4 Verstöße gegen das Baurecht In § 75 der LBO für Baden-Württemberg werden die Tatbestände auf­ gezählt, die als Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind. Diese liegen zum Beispiel vor, wenn ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abwei­ chend von genehmigten Plänen bauliche Anlagen errichtet, verändert oder abgebrochen werden. Das gleiche gilt, wenn im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Plänen abgewichen wird. Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch nachträgliche Genehmigung, bzw. 18 V. Bauausführung

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=