der Unterlagen gegeben ist, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang mitzuteilen und gleichzeitig die berührten Stellen sowie erforderlichenfalls die Nachbarn zu hören. Je nach Umfang und Lage des Bauvorhabens kann hier eine nicht unerhebliche Anzahl zu beteiligender Stellen erforderlich werden. Selbstverständlich wird die Baurechtsbehörde immer bestrebt sein, die Baugenehmigung sobald als möglich zu erteilen. Deshalb sind die bekannt gegebenen Entscheidungsfristen allenfalls ein Anhaltspunkt, bis wann in diesem Falle mit der Baugenehmigung gerechnet werden kann. 2.4 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren stellt das dritte baurechtliche Verfahren dar. Es ist vor allem bei Wohngebäuden anzuwenden. Auch das vereinfachte Verfahren ist generell nicht für sogenannte Sonderbauten im Sinne des § 38 LBO eröffnet. Diese bleiben weiterhin dem normalen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Anders als beim Kenntnisgabeverfahren, das nur bei Vorhaben im Bereich qualifizierter Bebauungspläne anwendbar ist, ist der räumliche Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nicht beschränkt. Es ist daher nicht nur bei Vorhaben im beplanten Bereich, sondern auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Außenbereich möglich. Im Vergleich zum normalen Baugenehmigungsverfahren hat das vereinfachte Verfahren einen eingeschränkten Prüfungsumfang, der in § 52 Abs. 2 LBO festgelegt wird. Danach prüft die Baurechtsbehörde nur noch die folgenden Bereiche: n Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach planungsrechtlichen Vorschriften n Übereinstimmung mit den §§ 5-7 LBO (abstandsflächenrechtliche Vorschriften) n andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an die Baugenehmigung gestellt werden 2.5 Bauvorlagen Abhängig davon, welches Verfahren durchgeführt wird, sind die Bauvorlagen in entsprechendem Umfang, Qualität und Anzahl einzureichen. In jedem Fall werden ein Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung und die Darstellung der Grundstücksentwässerung benötigt. Die notwendigen Bauvorlagen und der Bauantrag können noch bis 31.12.2024 sowohl in Papierform, als auch rein digital eingereicht werden. Ab 01.01.2025 ist nur noch die digitale Form zulässig. Der entsprechende Zugang für die Antragstellung befindet sich auf der Homepage der Stadt Hechingen (www.hechingen.de), unter Formulare/Onlinedienste. 2.6 Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. 2.7 Baugenehmigungsgebühren Im Baugenehmigungsverfahren beträgt die Baugenehmigungsgebühr 6 ‰ der Baukosten, mindestens jedoch 200 €. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beträgt die Baugenehmigungsgebühr 4 ‰ der Baukosten, mindestens jedoch 200 €. Im Kenntnisgabeverfahren beträgt die Gebühr 0,5 ‰ der Baukosten, mindestens jedoch 35 €. Gebührenpflichtig ist auch die Rücknahme oder Ablehnung eines Bauantrages. 2.8 Fristen Im Baugenehmigungsverfahren: Nach Eingang des Bauantrags und der Bauvorlagen hat die Baurechtsbehörde zehn Arbeitstage Zeit die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Dem Bauherrn wird mitgeteilt, wenn noch Ergänzungen zu erbringen sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, werden dem Bauherrn unverzüglich der Eingang der Unterlagen und das Datum der Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig werden die berührten Stellen aufgefordert eine Stellungnahme innerhalb von einem Monat abzugeben. Berührte Stellen sind zum Beispiel Fachämter beim Landratsamt oder der Denkmalschutz. Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem alle vollständigen Unterlagen und Stellungnahmen eingegangen sind, über den Bauantrag zu entscheiden. 10 Weiherstadion Hechingen
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