3.1 Grundstücksmarkt/Grundstückskauf Sowohl in der Kernstadt, als auch in den Stadtteilen bietet die Stadt Hechingen regelmäßig Bauplatzgrundstücke zur Erstellung von Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern oder Geschossbauten an. Unsere aktuellen Angebote an Wohnbauflächen finden Sie unter www.baupilot.com/hechingen. Beim Erwerb eines städtischen Bauplatzes wird dem Erwerber eine zeitliche Bauverpflichtung auferlegt. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich ein geeignetes Baugrundstück auf dem privaten Markt zu beschaffen. Dies kann unter Einschaltung eines Immobilienmaklers, der Immobilienabteilungen bei Banken und Sparkassen, den Bausparkassen, im Internet oder aber auch durch ein entsprechendes Zeitungsinserat erfolgen. Bevor man sich endgültig für einen Bauplatz entscheidet, ist es empfehlenswert, unter Hinzuziehung eines Planers die Beschaffenheit und die Lage des Grundstückes vorab einer näheren Prüfung zu unterziehen. Der Interessent sollte sich auch darüber erkundigen, ob evtl. Rechte Dritter (Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte, Miet- und Pachtverträge usw.) vorhanden sind, die ggf. bei einem Erwerb bestehen bleiben müssen. Der Erwerb eines Grundstückes bedarf grundsätzlich eines notariell beurkundeten Kaufvertrages. Das Eigentum an dem Kaufgrundstück geht erst mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über und diese kann erst nach Vorliegen aller hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer und nach Auflassung erfolgen. Sofern eine Vermessung des Grundstückes erforderlich ist, bedarf es hierzu einer amtlichen Vermessungsurkunde. Üblicherweise wird beim Kauf eines Grundstückes der vereinbarte Kaufpreis in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig. Der Verkäufer hat dabei zuvor nachzuweisen, ob und in welcher Höhe in dem vereinbarten Kaufpreis bereits angefallene Anliegerbeiträge enthalten sind bzw. ob solche Beiträge für das Kaufgrundstück zukünftig noch anfallen. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass vor der Eigentumsumschreibung eine Belastung des Kaufgrundstückes durch den Käufer, insbesondere mit Grundpfandrechten, normalerweise nicht möglich ist. 3.2 Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit Grundstückseigentümer oder Käufer sollten sich zunächst einmal beim Fachbereich 3, Sachgebiet Bauordnung, erkundigen, ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und dem Stand der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es bebaut werden kann. Ein Grundstück ist bebaubar, bzw. auf dem Grundstück ist die Erstellung eines Bauwerkes in der Regel zulässig, wenn n es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Fläche und über die Straßenflächen enthält (qualifizierter Bebauungsplan), n das Vorhaben im Einklang mit diesen Festsetzungen steht, n die Erschließung gesichert ist (z. B. fertige Baustraße, Wasser – Kanal – Anschluss usw.), oder n es zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und n es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, das Ortsbild nicht beeinträchtigt und den Festsetzungen etwaiger einfacher Bebauungspläne nicht widerspricht, n die Erschließung gesichert ist oder n es im Außenbereich (außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles) liegt und n einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. 12 III. Baugrundstück
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