13 Fazit: Ohne ausreichende benutzbare Erschließung (z. B. Straße, Wasser – Kanal – Anschluss) ist ein Grundstück nicht bebaubar. Welche planungsrechtlichen Vorgaben im Bereich Ihres Vorhabens gelten, sollten Sie im Vorfeld bereits frühzeitig mit dem Architekten besprechen oder bei der Baurechtsbehörde direkt nachfragen. 3.3 Wohnungseigentum Auch können Baugrundstücke mit Bauwerken bebaut werden, an denen Miteigentum zu bestimmten Anteilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet wird. Mit dem Miteigentum ist ein Sondereigentumsrecht, z. B. an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder einem Teileigentum, z. B. einem Garagenplatz verbunden. Hierfür ist vor dem Notartermin eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den notwendigen Unterlagen beim Sachgebiet Bauordnung der Stadt Hechingen zu beantragen. 3.4 Nebenkosten Bei jedem Grundstückskauf kommen neben den reinen Grundstückskosten noch Nebenkosten dazu. Dies sind die Grunderwerbsteuer (aktuell 5,0 % vom Kaufpreis), die Notariats- und Grundbuchkosten (ca. 2,0 % des Kaufpreises), und evtl. eine Maklerprovision (2,0 bis 6,0 % des Kaufpreises zzgl. MwSt.). 3.5 Bodenrichtwerte Auskunft über den Wert von Grundstücken erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschuss Hohenzollern. Auf Grundlage der Richtwertkarten erhalten Sie Aufschluss über gängige Grundstückspreise. Die Bodenrichtwerte sind auch auf der Homepage der Stadt Hechingen (www.hechingen.de – Wirtschaft und Bauen – Gutachterausschuss – Bodenrichtwerte) einsehbar. 3.6 Erschließungskosten Ist Ihr Grundstück noch nicht erschlossen, so müssen diese Kosten in der Finanzierungsplanung berücksichtigt werden. Auch wenn bereits eine Straße an Ihr Grundstück führt, so können dennoch Beiträge für den Straßenausbau, den Kanal, die Kläranlage und die Wasserversorgung anfallen. Der Fachbereich 3, Sachgebiet Bauordnung, informiert Sie darüber, ob noch Anliegerbeiträge fällig werden. Die Kosten für den Straßenendausbau richten sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten, wobei die Höhe von vielen Faktoren abhängt. Wird ein großzügiger Straßenraum mit breiten Gehwegen auf beiden Seiten, verkehrsberuhigenden Maßnahmen, Grünflächen mit Bäumen, Parkplätzen, usw. vorgesehen, so verteuern diese die Straßenkosten. Aus diesem Grund variiert die Höhe dieses sogenannten Erschließungsbeitrages von Baugebiet zu Baugebiet. Die Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge werden auf Grundlage der Grundstücksgröße und der zulässigen Bauweise auf dem Grundstück ermittelt. Aus diesem Grund sind diese Beiträge pro Quadratmeter Grundstücksfläche bei gleichen Bebauungsmöglichkeiten im gesamten Stadtgebiet gleich hoch. Über die aktuellen Berechnungswerte erhalten Sie beim Fachbereich 3, SG Bauordnung, Auskunft. 3.7 Grundstücksteilung Die Teilung sowohl eines bebauten, als auch eines unbebauten Grundstückes bedarf keiner baurechtlichen Genehmigung. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Teilung eines bebauten Grundstückes wurde in die Verantwortung des Grundstückseigentümers übertragen. Da die Baurechtsbehörde vorgenommene Grundstücksteilungen, die gegen geltendes Baurecht verstoßen, in jedem Fall beanstanden muss, sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse vor der Durchführung einer Grundstücksteilung durch die Baurechtsbehörde beraten lassen. Sie ersparen sich dadurch unnötige Kosten und Ärger. Zudem muss eine geplante Teilung zwei Wochen vorher der Baurechtsbehörde mit einem entsprechenden Plan angezeigt werden.
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