15 5.1 Rechte und Pflichten des Bauherrn Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernimmt der Bauherr verschiedene Verpflichtungen. Jedem Bescheid sind Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder Hinweise beigefügt, die vom Bauherrn beachtet werden müssen. Sofern öffentliche Straßenflächen für die Durchführung der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beim Fachbereich 2, Sachgebiet Ordnungswesen, eingeholt werden. 5.2 Baubeginn a. Baugenehmigungsverfahren Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung der Baufreigabe durch die Baurechtsbehörde begonnen werden. Der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) wird erteilt, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen (z. B. statischer Nachweis) erfüllt sind. b. Kenntnisgabeverfahren Wenn die Baurechtsbehörde die Vollständigkeit der Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren bestätigt hat und die Voraussetzungen für den Baubeginn vorliegen, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Hierbei muss der Bauherr Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen lassen, dem Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen vorlegen und gegebenenfalls einen bautechnischen Nachweis (z. B. eine geprüfte Statik) von einem Sachverständigen vorlegen. Die ordnungsgemäße Abwicklung und die Einhaltung aller rechtlichen und technischen Bestimmungen liegen im Kenntnisgabeverfahren in der alleinigen Verantwortung des Bauherrn bzw. des von diesem beauftragten Bauleiters. 5.3 Bauüberwachung/Bauabnahme Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben findet eine förmlich festgelegte Bauüberwachung nur statt, sofern dies die Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung ausdrücklich vorschreibt. Um die Einhaltung der zu beachtenden Vorschriften gewährleisten zu können, führt die Bauaufsicht darüber hinaus stichprobenhaft Kontrollen vor Ort durch. Eine Bauabnahme findet nur statt, sofern dies die Baurechtsbehörde anordnet. 5.4 Verstöße gegen das Baurecht In § 75 der LBO für Baden-Württemberg werden die Tatbestände aufgezählt, die als Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind. Diese liegen zum Beispiel vor, wenn ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend von genehmigten Plänen bauliche Anlagen errichtet, verändert oder abgebrochen werden. Das gleiche gilt, wenn im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Plänen abgewichen wird. Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch nachträgliche Genehmigung, bzw. Befreiung im Kenntnisgabeverfahren legitimiert werden, wird unter Umständen die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile oder der Abbruch angeordnet. Bei Verstößen gegen geltendes Recht sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erhebung von Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 € vor. Die Höhe des Bußgeldes soll hierbei V. Bauausführung
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