Bau-Informationsbroschüre der Stadt Hechingen

20 Energieverbrauch von ca. 4.000 kWh Strom, kann dadurch 20 % des gesamten Bedarfs über die Photovoltaikanlage decken, mit einem Batteriespeicher und/oder Wärmepumpe entsprechend mehr. Effizienzhaus Wärme fließt aus beheizten Räumen, durch die sie umschließenden Flächen – Außenwände, Decken, Böden und Fenster – an die kältere Umgebung ab. Eine Verringerung dieses Wärmeflusses führt damit zu weniger Energieverbrauch für die Raumheizung. Außenwände können aus einem einschaligen Mauerwerk mit einer Außendämmung oder aus zweischaligem Mauerwerk mit dazwischen liegender Wärmedämmung bestehen. Kellerdecken und Decken unter Dachgeschossen sollten zusätzlich zur Estrichdämmung mit einer mindestens 8 cm bzw. 20 cm dicken Dämmschicht versehen werden. Neubauten dürfen nur noch nach der geltenden Energiesparverordnung erstellt werden. Es bleibt dem Bauherrn freigestellt, wie er die Zielwerte erreicht: Wärmedämmung, Anlagentechnik, erneuerbare Energien oder Wärmerückgewinnung. 5.9 Erneuerbare Energien und Energieausweis Gebäudeenergiegesetz (Neubau) Für neue Wohn- und Nichtwohngebäude gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Jede neu installierte Heizung in einem Neubaugebiet muss mindestens 65 % Erneuerbare Energien nutzen. Für bestehende Gebäude oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Jeder Neubau muss den vorgeschriebenen Effizienzstandard erfüllen. Die Heizungs- und Klimatechnik soll dabei auf Erneuerbare Energien ausgerichtet sein. Eine gute Wärmedämmung ermöglicht einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie. Diese Möglichkeiten stehen zur Wahl: n Anschluss an ein Wärmenetz n Wärmepumpe n Biomasseheizung n Stromdirektheizung (nur bei sehr energieeffizienten Gebäuden) n Heizung auf Basis von Solarthermie, wenn sie den Wärmebedarf vollständig deckt n Gas- oder Ölheizung, sofern mit erneuerbaren Brennstoffen betrieben n Hybridheizungen auf Basis von hauptsächlich Erneuerbaren Energien und anteilig fossilen Brennstoffen n Jede Kombination von Technologien, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt (mit rechnerischem Nachweis) Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Altbau) Bis zum Ende der Übergangsfrist des Gebäudeenergiegesetzes gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Regelungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Nach dem EWärmeG müssen bei der Erneuerung einer Heizungsanlage 15 Prozent der Wärme durch Erneuerbare Energien wie Sonnenenergie, Umweltwärme oder Bioenergie erzeugt oder ersatzweise Maßnahmen ergriffen werden. Diese sogenannten Erfüllungsoptionen sind in der Regel kombinierbar. Auch Maßnahmen, die bereits vor der Heizungserneuerung durchgeführt sind, werden berücksichtigt. Zur Auswahl stehen verschiedene Optionen. Beratungsmöglichkeiten bieten die Energieagentur, Energieberater und Handwerksbetriebe an. Erfüllungsnachweise müssen Sie innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme Ihrer neuen Heizungsanlage der unteren Baurechtsbehörde vorlegen. Die erforderlichen Bestätigungen stellen Ihnen Energieberater und Handwerker aus. Der Energieausweis Der Energieausweis ist für Gebäude Pflicht. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung sind die Ausweise ohne Aufforderung vorzulegen. Es wird zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis unterschieden. Zur Einstufung des Gebäudes wird beim Verbrauchsausweis der gemittelte, witterungsbereinigte Endenergiebedarf (z. B. der Verbrauch von Erdgas oder Heizöl) der letzten drei Jahre herangezogen. Der Bedarfsausweis stellt den theoretischen, mit normativen Bedingungen berechneten Energiebedarf des Gebäudes dar und schafft die Grundlage für Vergleiche. Durch die nutzerunabhängige Berechnung wird ein objektiver Vergleich der Immobilie mit anderen Gebäuden ermöglicht. Der Energieausweis wird von einem Fachmann erstellt und ist zehn Jahre gültig. 5.10 Boden- und Umweltschutz 5.10.1 Mutterboden Mutterboden, der bei Baumaßnahmen, sowie bei wesentlichen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Dieses Gebot zum Schutz des Mutterbodens ist in das Baugesetzbuch aufgenommen worden. Mutterboden, der nicht sofort wieder verwendet wird, ist in Mieten mit einer Sohlenbreite von bis zu 3,0 m und einer Höhe bis zu 1,30 m aufzusetzen. Die Mieten sollen möglichst im Schatten und abseits vom Baubetrieb liegen. Sie sind mit Grassoden o. ä. abzudecken und vor dem Austrocknen zu bewahren. 5.10.2 Bodenaushub Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle sind grundsätzlich schon an den Abfallstellen getrennt zu erfassen und getrennt einer Verwertung zuzuführen. Vor allem sind bei Abrissen von Gebäuden oder Gebäudeteilen schadstoffhaltige Materialien (insbesondere asbesthaltige Baustoffe) und Bauteile, die eine Aufbereitung behindern oder verhindern können, (Rohrleitungen, Fenster, Türen, Fußbodenbeläge usw.) vorher auszubauen. Folgende Aufteilung der Baureststoffe ist je nach anfallender Menge sinnvoll und sollte bereits bei der Planung von Bau- und Abrissmaßnahmen berücksichtigt werden:

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