30 Ein Baugrundstück wird nicht vollständig mit Gebäuden, Garagen und Stellflächen etc. überbaut. Es verbleiben mehr oder weniger große Gartenanteile, die von den Besitzern nach ihren individuellen Wünschen ganz unterschiedlich gestaltet und genutzt werden. Hierzu finden sich in den jeweiligen Bebauungsplänen verbindliche Vorgaben sowie Empfehlungen. Dies gilt vor allem für Einfriedungen und Baum- und Gebüschpflanzungen. Bevor Sie einen Gartenbaubetrieb mit der Gestaltung des Gartens beauftragen oder dies selbst in die Hand nehmen, vergewissern Sie sich, was laut Bebauungsplan zulässig ist und was nicht. Unabhängig von Bebauungsplänen regelt § 9 der Landesbauordnung Baden-Württemberg generell für sämtliche Baugrundstücke: Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke (1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Und das Landesnaturschutzgesetz stellt in § 21a klar: Gartenanlagen Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden. Die Stadt Hechingen weist darauf hin, dass dem innerstädtischen Grün zunehmend größere Bedeutung für den Artenschutz, aber auch für das Stadtklima zukommt. Dennoch werden Hausgärten oftmals „pflegeleicht“ und artenarm angelegt, und immer noch gibt es auch ungeachtet des Verbots neue Schotterflächen. Unabhängig von den Regelungen in Gesetzen und Bebauungsplänen wird daher empfohlen, im Hausgarten vorzugsweise heimische Pflanzen zu setzen. Diese schaffen – anders als fremdländische immergrüne Gewächse wie Thuja und Kirschlorbeer – mit ihren Blüten und Früchten nicht nur ein freundliches Ortsbild, sondern bilden Nahrungsbiotope für Insekten und Vögel, von denen bekanntlich immer mehr Arten gefährdet oder gar vom Aussterben bedroht sind. Ein Problem, das in den letzten Jahren an Relevanz gewonnen hat, ist die Anlage sogenannter „Schottergärten“. Von diesen versprechen sich viele Hausbesitzer – langfristig gesehen zu Unrecht – eine Reduzierung der Gartenarbeit. Solche Gärten tragen im Sommer nicht nur zur innerörtlichen Wärmebelastung bei, sondern sind auch ausgesprochen insektenunfreundlich, wodurch auch anderen Tieren, insbesondere Vögeln, die Nahrungsgrundlage entzogen wird. Hinsichtlich der Einfriedungen werden in den neueren Bebauungsplänen in aller Regel Mauern, Schotterkörbe und die Verwendung von Kunststoffen ausgeschlossen. Zu empfehlen sind „lebende“ Einfriedungen aus Hainbuche, Liguster oder verschiedenen heimischen Blühsträuchern. Um Metallgitterzäune rasch blickdicht zu machen, sollten anstelle von Kunststoffbändern schnell wachsende Pflanzen wie Efeu oder Knöterichgewächse verwendet werden. Freunde des ökologisch wertvollen Hausgartens bereichern diesen mit Wasserflächen, Steinriegeln und Blumenwiesen. Detaillierte Hinweise zum naturnahen und ökologisch wertvollen Garten gibt es beispielsweise unter www.nabu.de/ umwelt-und-ressourcen/oekologisch-leben/balkon-und-garten/ grundlagen/planung Hingewiesen wird abschließend noch auf das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, das unter anderem für Pflanzungen und Einfriedungen Mindestabstände vorsieht. XII. Gestaltung und Nutzung der Hausgärten
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