7 Parallelverfahren geändert werden. Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen Aufstellung erneut überprüft und soweit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Hechingen mit den Gemeinden Rangendingen-Jungingen ist am 26.01.2024 in Kraft getreten. 1.3 Bebauungsplan In einem Bebauungsplan wird die verbindliche Bauleitplanung festgelegt, d. h. wie die Grundstücke bebaut werden können. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Gemeinderat, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Baugesetz sieht eine Beteiligung der Bürger bei allen Planungen vor. Die Mitwirkung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen während der Aufstellungsphase noch möglich sind. Diese Entwürfe werden nach Bekanntgabe in der örtlichen Presse durch Text- und Planskizze beim Fachbereich 3, SG Stadtentwicklung / Bauleitplanung, frühzeitig ausgelegt und den Besuchern von Fachkräften erläutert. Diese sind verpflichtet, Meinungen und Anregungen der Besucher festzuhalten und dem Gemeinderat mitzuteilen. Parallel zu dieser Bürgeranhörung werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Bebauungsplanentwurf gehört. Der Gemeinderat entscheidet anschließend wie weit Anregungen von Bürgern und Behörden bereits die Planentwürfe beeinflussen und beschließt dann den endgültigen Entwurf zur „Auslegung“. Der Entwurf des Bebauungsplanes, der aus der Planzeichnung, den planungsrechtlichen Festsetzungen, ggf. den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung und einer Begründung besteht, wird für einen Monat öffentlich ausgelegt. In einer Umweltprüfung nach § 1a und § 2 Abs. 4 BauGB werden die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet. Diese Prüfung wird in einem Umweltbericht dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen besonderen Teil der Begründung. Die möglichen Eingriffe in den Naturhaushalt werden ebenfalls geprüft und in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargelegt. Diese bildet ebenfalls einen besonderen Teil der Begründung. Bei den vereinfachten und beschleunigten Verfahren der §§ 13, 13a BauGB sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Naturhaushalt ebenfalls zu prüfen und in Kurzform darzustellen. Der Gemeinderat hat die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen und im Rahmen eines Abwägungsverfahrens zu entscheiden, ob diese in den Bebauungsplan übernommen werden. Ändert sich dadurch der Planentwurf, so ist dieser nochmals öffentlich auszulegen, wobei dann bestimmt werden kann, dass nur noch bezüglich der zuletzt eingearbeiteten Änderungen sowohl durch die Bürgerschaft, als auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellung genommen werden darf. Über die eventuell vorgebrachten weiteren Anregungen hat dann der Gemeinderat nochmals zu befinden. Anschließend wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Sofern der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, wird er durch seine Veröffentlichung in Kraft gesetzt. Weicht der Bebauungsplan von den Festlegungen des Flächennutzungsplanes ab, bedarf er nach wie vor einer Genehmigung durch das Landratsamt Zollernalbkreis. Für die Änderung eines Bebauungsplanes gilt ebenfalls grundsätzlich das hier aufgezeichnete Aufstellungsverfahren. Die Bebauungspläne können jedoch in einem vereinfachten Verfahren geändert werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder die Änderung für die Nutzung der betroffenen benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung sind. In diesem Fall erfolgt lediglich eine Auslegung und es kann von einer ausführlichen Umweltprüfung abgesehen werden. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht kein Rechtsanspruch. 1.4 Umlegung Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes wird zur Neuordnung von Grundstücken oftmals eine Baulandumlegung erforderlich. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen und das Gebiet in bebauungsfähige Grundstücke eingeteilt. Das Umlegungsverfahren wird oft parallel oder zu Beginn der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt, um hierbei gewonnene Erkenntnisse und Wünsche der Grundstückseigentümer noch im Bebauungsplan berücksichtigen zu können. Hierdurch wird auch die Voraussetzung geschaffen, dass bald nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes und der abgeschlossenen Umlegung mit den Erschließungsarbeiten begonnen werden kann. Um den Wünschen aller Beteiligten gerecht werden zu können, wird von Seiten der Stadt Hechingen darauf Wert gelegt, dass die Baulandumlegung im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens durchgeführt wird. 1.5 Bauordnungsrecht Die Landesbauordnung umfasst mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen das gesamte Bauordnungsrecht. Dieses regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver und baugestalterischer Art (Abstandsflächen etc.) an Bauwerken und Baustoffen. Außerdem regelt es das Genehmigungsverfahren, sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorganges.
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