Bau-Informationsbroschüre der Stadt Hechingen

9 Folgende Begriffe sind in Zusammenhang mit dem Verfahren für den Bauherren besonders wichtig: n Verfahrensfreie Vorhaben n Kenntnisgabeverfahren n Vereinfachtes Genehmigungsverfahren n Genehmigungsverfahren n Bauvorlagen n Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung n Baugenehmigungsgebühren n Fristen Grundsätzlich bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, es sein denn, es handelt sich um verfahrensfrei gestellte Vorhaben. Bei Baugenehmigungsverfahren sind zwei verschiedene Verfahrenswege möglich: Kenntnisgabeverfahren und Baugenehmigungsverfahren; beide abhängig von bestimmten Voraussetzungen. 2.1 Verfahrensfreie Vorhaben Im Anhang zur Landesbauordnung (LBO) sind insgesamt 12 Vorhabensgruppen aufgeführt. Für den Bauherrn von besonderem Interesse ist die Möglichkeit zur Errichtung einer Garage, bzw. eines Carports, bis zu einer Größe von 30 m² Grundfläche ohne eine Baugenehmigung. Ferner ist eine Nutzungsänderung auch verfahrensfrei, wenn zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und sich der Umbau nur im Inneren des Gebäudes vollzieht. In diesem verfahrensfreien Rahmen können auch Dachflächenfenster und Dacheinschnitte ausgeführt werden. Sofern jedoch Dachaufbauten, z. B. Dachgauben errichtet werden sollen, muss eine evtl. Genehmigungspflicht bei der Baurechtsbehörde abgeklärt werden. In jedem Falle muss jedoch auch bei den verfahrensfreien Vorhaben beachtet werden, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Verfahrensfrei heißt also nicht, dass das Bauvorhaben ohne Rücksicht auf das geltende Baurecht abgewickelt werden kann, insbesondere müssen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die dort geltenden Vorschriften, z. B. über den Standort einer Garage/ Carport beachtet werden. 2.2 Kenntnisgabeverfahren Wenn für das Vorhaben an sich eine Genehmigung benötigt wird und das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, können bestimmte Vorhaben im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens abgewickelt werden. Die Baurechtsbehörde wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Bauvorlagen dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich bestätigen. Der Bauherr kann nach zwei Wochen – wenn die Angrenzer vorher schriftlich zugestimmt haben – ansonsten nach einem Monat mit der Ausführung seines Vorhabens beginnen. Sollte das geplante Vorhaben nicht in allen Punkten dem geltenden Recht entsprechen und zum Beispiel Abweichungen oder Befreiungen vom Bebauungsplan benötigen, ist diese Verfahrensart nicht zulässig. Dann muss das Vorhaben im Genehmigungsverfahren eingereicht werden. 2.3 Baugenehmigungsverfahren Beim Genehmigungsverfahren hat die Baurechtsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, wird dem Bauherrn unverzüglich mitgeteilt, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald die Vollständigkeit II. Verwaltungsverfahren (Baugenehmigung) Waldkindergarten

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