Seniorenwegweiser für den Landkreis Dithmarschen

Rente und Steuern 17 Die gesetzliche Rente ist seit 2005 zu versteuern. Die soge- nannte „nachgelagerte Besteuerung“ bedeutet, dass alles, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, zunehmend steu- erfrei wird. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert. Das erfolgt Zug um Zug in einer langen Über- gangszeit von 35 Jahren, sodass ab dem Jahr 2040 hundert Prozent der Rente steuerpflichtig sein wird. Maßgeblich für die Höhe der Besteuerung ist das Jahr Ihres Rentenbeginns. Bei Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuer- pflichtiges Einkommen angesetzt. Der Prozentsatz des steu- erpflichtigen Teils der Rente steigt jedes Jahr für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Somit sind es bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 bereits 80 Prozent. Danach erfolgt die Erhöhung jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Wenn Sie also im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, wird Ihre Rente grundsätzlich komplett versteuert. Der Rentenfreibetrag Das Finanzamt errechnet für diejenigen, die bis 2039 erst- mals Rente bekommen, einen „Rentenfreibetrag“. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejah- ren unverändert bleibt. Der steuerliche Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenz- minimums. Obwohl ein Teil der Rente grundsätzlich zu versteuern ist, muss die Mehrzahl der Rentner aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags keine Steuer bezahlen. Der Grundfreibetrag wird generell nicht überschritten, wenn Rentner keine wesentlichen Nebeneinkünfte wie beispiels- weise Mieteinnahmen oder hohe Kapitaleinkünfte besitzen. Beispiel: Eine Rentnerin, die schon im Jahr 2004 Rente erhielt, bekam 2005 eine Jahresbruttorente von 12.000 € Euro. Hieraus errechnet sich ihr Rentenfreibetrag in Höhe von 6.000 € (50 Prozent). 2019 beträgt ihre Jahresbruttorente aufgrund der bisheri- gen Rentenanpassungen 14.745 €. Ihr Rentenfreibetrag bleibt trotzdem unverändert bei 6.000 €. Ihr zu versteu- erndes Renteneinkommen steigt jedoch von 6.000 € auf 8.745 €. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrages, der 9.168 € im Jahr 2019 beträgt, muss sie trotzdem keine Steuern zahlen, da sie außer ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat. Quelle: www.deutsche-rentenversicherung.de https://www.deutsche-rentenversicherung.de/ DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/ Besteuerung-der-Rente/besteuerung-der- rente_node.html IGeL – individuelle Gesundheitsleistungen Untersuchungen beim niedergelassenen Arzt, deren Kosten nicht (mehr) von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, kann der Mediziner als individuell gewünschte Maßnahme der persönlichen Gesundheits- vorsorge dem Patienten in Rechnung stellen. Medizinisch notwendige Untersuchungen übernimmt weiterhin die Krankenkasse! Über die infrage kommenden Untersuchun- gen informieren Broschüren und Informationsmaterial im Wartezimmer sowie der Arzt. Auch die Kosten für Vorsor- gemaßnahmen, die allgemein als sinnvoll erachtet werden, übernimmt weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung. Informationen beim behandelnden Arzt und unter: www.igel-verzeichnis.de

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