Leben und Älter werden im Rhein-Neckar-Kreis

gen ergeben, in den stationären Einrichtungen erfüllt sind, und berät und informiert in Heimangelegenheiten, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner sowie Heimbeiräte, Ersatzgremien und Heimfürsprecher, über ihre Rechte und Pflichten. Die stationären Einrichtungen werden in Form von jähr l ichen Regelprüfungen durch die Heimaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und auf ihre Qualität hin überprüft. Bei eingehenden Beschwerden werden anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften werden durch Regelprüfungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Leistungsaufnahme oder durch Anlassprüfungen durch die Heimaufsichtsbehörde überprüf t. Der Überwachungsauf trag seitens der Heimaufsichtsbehörde wird hier entsprechend dem Grad der strukturellen Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. ihrem jeweiligen Schutzbedarf abgestuft. Insofern unterliegen die ambulant betreuten Wohngemeinschaften einem im Verhältnis zur stationären Einrichtung abgestuften System der Überwachung durch die Heimaufsichtsbehörde. Weiterhin steht die Heimaufsichtsbehörde auch Trägern bei der Planung und dem Betrieb von stationären Einrichtungen beratend zur Seite. Heimaufsicht des Rhein-Neckar-Kreises Rhein-Neckar-Kreis Ordnungsamt Röntgenstraße 2 69469 Weinheim Tel.: 06201 9483-6180 E-Mail: heimaufsicht@rhein-neckar-kreis.de In den Anwendungsbereich des WTPG fallen neben den stationären Einrichtungen auch die ambulant betreuten Wohngemeinschaften (abWG) für Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedar f und die ambulant betreuten Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen. Sie nimmt dabei die Aufgaben nach den im Zuständigkeitsbereich geltenden gesetzlichen heimrechtlichen Bestimmungen wahr. Zweck und Ziel des WTPG ist es, » » die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, » » die Selbstständigkei t, die Selbstverantwor tung, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohner zu wahren und zu fördern, » » die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obl iegenden Pflichten zu sichern, » » die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken, » » eine dem allgemein anerkannten Stand der fachl ichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, » » die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern. Die Heimaufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmun77

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