Fit und Aktiv - Stadt Heiligenhaus

18 5. Demenz 5.5 Rechtliche Vorschriften Im Rahmen der Demenzerkrankung, aber auch bei anderen Krankheitsbildern, gibt es zahlreiche gesetz- liche Regelungen, die es zu beachten gilt. Grundsätzlich gilt aber, dass das Grundgesetz die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt – unbeeinflusst von den geistigen oder körperlichen Fähigkeiten des Einzelnen. Für Menschen mit Demenz bedeutet das: Sie haben das Recht, bis zuletzt ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben nach ihren Wünschen zu führen. Angehörige, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte stehen in der Verantwortung, sie dabei zu unterstützen. Weil Demenzkranke mit fortlaufendem Prozess der Krankheit ihre Geschäftsfähigkeit verlieren, sind abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht mehr gültig. Zudem kann im Falle der medizinisch notwendigen Gabe von Medikamenten die Einwilligungsfähigkeit des Demenzkranken eingeschränkt sein, sodass die Einwilligung durch einen gesetzlichen Betreuer notwendig wird. Alternativ kann dies auch ein Bevollmächtigter (z. B. ein Angehöriger) sein. Zu Beginn einer Demenzerkrankung sollten die Betroffenen daher einer Person ihres Vertrauens eine Vollmacht geben. Die sogenannte Vorsorgevollmacht sollte nach Möglichkeit bei einem Notar hinterlegt werden. Diese Vollmacht wird erst dann gültig, wenn ein entsprechend ärztlich diagnostizierter Verlust der Geschäftsfähigkeit eintritt. Daneben kann durch ein Gericht eine gesetzliche Betreuung eingeleitet werden. In aller Regel werden hierfür die nächsten Angehörigen als Betreuer eingesetzt, sofern diese für die Tätigkeit als Betreuer, nach Maßgabe des Gerichts, infrage kommen. In aller Regel werden die Gerichte dies jedoch befürworten, da Angehörige bei den Demenzkranken vielfach ein besonderes Vertrauen genießen. Näheres dazu auch unter dem Kapitel 9 „Vorsorge, Testament und Todesfall”. 5.6 Stationäre Einrichtungen für Demenzkranke Stationäre Einrichtungen bieten gerade für Angehörige von Demenzkranken die Möglichkeit, eine Entlastung in einer schwierigen Situation herbeizuführen. In aller Regel sollte die Betreuungseinrichtung jedoch erst der letzte Schritt im Verlauf der Erkrankung sein. Je nach Fortschritt der Erkrankung können Hausgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder rein stationäre Pflegeeinrichtungen wie die Gerontopsychiatrie notwendig werden. Grundlegend sollten sämtliche noch vorhandenen Ressourcen des Demenzkranken genutzt werden und danach die Pflegeeinrichtung ausgesucht werden. Zudem gilt es darauf zu achten, dass die Pflegeeinrichtung speziell geschultes Personal für demente Patienten aufweist. Die Hausgemeinschaften beziehungsweise betreuten Wohngruppen haben den großen Vorteil, dass die Betroffenen einen Großteil ihrer Ressourcen im Alltag noch nutzen können. Gleichzeitig gibt es jedoch qualifiziertes Pflegepersonal, welches rund um die Uhr für die Betroffenen da ist. 5.7 Pflegebedarf und Betreuungsangebote Der Pflegebedarf ist am individuellen Zustand des Betroffenen zu messen und nicht in bestimmten, festgelegten Kategorien einzuordnen. So sehr die Demenz auch ein nach ICD-10 festgelegtes Krankheitsbild darstellt, so individuell ist jedoch der Verlauf der Erkrankung. Der Pflegebedarf wird in erster Linie durch Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) festgelegt. Darüber hinaus bieten sich für demente Personen, je nach individuellem Bedarf, bestimmte Betreuungsangebote an. Dies können neben Selbsthilfegruppen (in erster Linie in der Anfangsphase der Erkrankung und für Angehörige) auch Tageskliniken oder stundenweise Betreuungsangebote sein. Daneben gibt es auch sogenannte Kurzzeitpflegeplätze, die Angehörige für einen bestimmten Zeitraum entlasten können. Nähere Informationen erhalten Sie bei den genannten Beratungsstellen für die Stadt Heiligenhaus. Wir pflegen nicht nur Menschen. Wir pflegen auch Beziehungen. Haus BethesdaWohngemeinschaften für Menschen mit Demenz Eingestreute Kurzzeitpflege Vertrauensvolle ganzheitliche Pflege Betreuung in der Häuslichkeit Wohngemeinschaften Thunesweg 58 | 40885 Ratingen Telefon: (02102) 30 37 00 www.bethesda.fliedner.de

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