Fit und Aktiv - Stadt Heiligenhaus

19 6. Alles rund um die Pflege 6. Alles rund um die Pflege Die neue Lebenssituation bei Pflegebedürftigkeit kann Betroffene und Ihre Angehörigen überfordern. Dabei gilt es sich in erster Linie über die verschiedenen Pflegearten, über die Leistungen der Pflegeversicherung und über die Gesetzgebung zu informieren. Wir möchten Sie hier bei den ersten Schritten begleiten und Ihnen Beratungsangebote vorstellen. 6.1 Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der vorhandenen Selbstständigkeit. Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige erhalten den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Grundlage hierfür bilden die Pflegestärkungsgesetze (PSG I-III). Nähere Infos erteilt das Bundesministerium für Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de). Es gibt fünf Pflegegrade. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Bei Privat-Versicherten ist Medicproof zuständig. Dabei wird die Selbstständigkeit in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuer- kennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Falls Sie nicht mit der Einstufung zufrieden sind, können Sie Widerspruch einlegen. 6.2 Pflegegrade und Leistungen Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger der Antragsteller noch ist, desto weniger Punkte erhält er und desto niedriger fällt der Pflegegrad aus. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. © Stadt Heiligenhaus © InsideCreativeHouse / AdobeStock

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=